§ 113 Vornahmeantrag
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 59
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Nach Gewicht
- BVerfG, 03.11.2010 – 2 BvR 1377/07Nichtannahmebeschluss: Mangels Erschöpfung des Rechtswegs unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen die Nichtumsetzung des Beschlusses einer Strafvollstreckungskammer - Antrag auf Vollstreckung analog §§ 170, 172 VwGO mangels Erfolgsaussichten nicht geboten, jedoch Vornahmeantrag gem § 113 StVollzG zur Rechtswegerschöpfung erforderlichZitiert von 1
- OLG Schleswig, 08.05.2007 – 2 Vollz Ws 78/07, 2 VollzWs 78/07
- OLG Koblenz, 09.11.2015 – 2 Ws 501/15 VollzStrafvollzug: Unzulässigkeit eines Vornahmeantrags auf Bescheidung einer Dienstaufsichtsbeschwerde KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasst
- OLG Karlsruhe, 12.01.2021 – 2 Ws 146/20Zitiert von 6
- OLG Hamm, 06.12.2018 – 1 Vollz (Ws) 476/18Zitiert von 2
- OLG Hamm, 07.09.2017 – 1 Vollz (Ws) 396/17
Zuletzt entschieden
- OLG Hamm, 27.08.2025 – 1 Vollz 185-191/25
- OLG Celle, 01.04.2025 – 1 Ws 23/25 (MVollz)
- BayObLG, 20.02.2025 – 204 StObWs 578/24Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 113 StVollzG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/113#abs-1 (1) Wendet sich der Antragsteller gegen das Unterlassen einer Maßnahme, kann der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nicht vor Ablauf von drei Monaten seit dem Antrag auf Vornahme der Maßnahme gestellt werden, es sei denn, daß eine frühere Anrufung des Gerichts wegen besonderer Umstände des Falles geboten ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/113#abs-2 (2) Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß die beantragte Maßnahme noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist aus. Die Frist kann verlängert werden. Wird die beantragte Maßnahme in der gesetzten Frist erlassen, so ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/113#abs-3 (3) Der Antrag nach Absatz 1 ist nur bis zum Ablauf eines Jahres seit der Stellung des Antrags auf Vornahme der Maßnahme zulässig, außer wenn die Antragstellung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder unter den besonderen Verhältnissen des Einzelfalles unterblieben ist.