Gesetze / Strafvollzugsgesetz

StVollzG

§ 107 Mitwirkung des Arztes

Stand: 10.06.2019

Bund1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/107#abs-1 (1) Bevor der Arrest vollzogen wird, ist der Arzt zu hören. Während des Arrestes steht der Gefangene unter ärztlicher Aufsicht.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG/107#abs-2 (2) Der Vollzug des Arrestes unterbleibt oder wird unterbrochen, wenn die Gesundheit des Gefangenen gefährdet würde.

§ 106 § 108