Gesetze / Straßenverkehrs-Ordnung
StVO§ 15 Liegenbleiben von Fahrzeugen
Stand: 10.06.2019
Bleibt ein mehrspuriges Fahrzeug an einer Stelle liegen, an der es nicht rechtzeitig als stehendes Hindernis erkannt werden kann, ist sofort Warnblinklicht einzuschalten. Danach ist mindestens ein auffällig warnendes Zeichen gut sichtbar in ausreichender Entfernung aufzustellen, und zwar bei schnellem Verkehr in etwa 100 m Entfernung; vorgeschriebene Sicherungsmittel, wie Warndreiecke, sind zu verwenden. Darüber hinaus gelten die Vorschriften über die Beleuchtung haltender Fahrzeuge.
Wird zitiert von 64 Entscheidungen zu § 15 StVO →
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Nach Gewicht
- BGH, 09.05.1962 – 4 StR 93/62
- BGH, 10.12.1969 – 4 StR 219/69
- OLG Frankfurt am Main, 02.06.2020 – 10 U 49/19Zitiert von 1
- OLG Düsseldorf, 20.08.2007 – I-1 U 31/07
- OLG Schleswig, 11.06.2024 – 7 U 16/24
- OLG Düsseldorf, 07.11.2023 – 1 U 183/22
Zuletzt entschieden
- VGH Baden-Württemberg, 25.11.2025 – 13 S 1456/24
- OLG Frankfurt am Main, 05.12.2024 – 15 U 104/22
- OLG Stuttgart, 24.10.2024 – 2 U 74/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 15 StVO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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06.06.2019 Ausfertigung
§ 15 geändert durch Artikel 4a des Gesetzes vom 6. Juni 2019 (BGBl. I 756)
BGBl. 2019 I S. 756
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