Gesetze / Straßenverkehrs-Ordnung
StVO§ 25 Fußgänger
Stand: 11.10.2024
Wird zitiert von 234
Nach Gewicht
- LG Hagen, 27.07.2023 – 8 O 302/22
- VG Potsdam, 26.09.2013 – VG 10 K 2786/12
- BVerwG, 18.06.2015 – 9 B 3/15Straßenreinigungspflicht der Anlieger nicht durch § 25 StVO eingeschränktZitiert von 4
- OLG Düsseldorf, 10.04.2018 – I-1 U 196/14
- LG Mönchengladbach, 29.03.2012 – 1 O 1/06Zitiert von 1
- OLG Naumburg, 25.02.2016 – 1 U 99/15Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OLG Saarbrücken, 13.02.2026 – 3 U 17/24
- VG Gelsenkirchen, 10.02.2026 – 17 K 2960/23
- LG Hamburg, 11.04.2025 – 306 O 316/23
234 Entscheidungen zu § 25 StVO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 25 StVO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVO%202013/25#abs-1 (1) Wer zu Fuß geht, muss die Gehwege benutzen. Auf der Fahrbahn darf nur gegangen werden, wenn die Straße weder einen Gehweg noch einen Seitenstreifen hat. Wird die Fahrbahn benutzt, muss innerhalb geschlossener Ortschaften am rechten oder linken Fahrbahnrand gegangen werden; außerhalb geschlossener Ortschaften muss am linken Fahrbahnrand gegangen werden, wenn das zumutbar ist. Bei Dunkelheit, bei schlechter Sicht oder wenn die Verkehrslage es erfordert, muss einzeln hintereinander gegangen werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVO%202013/25#abs-2 (2) Wer zu Fuß geht und Fahrzeuge oder sperrige Gegenstände mitführt, muss die Fahrbahn benutzen, wenn auf dem Gehweg oder auf dem Seitenstreifen andere zu Fuß Gehende erheblich behindert würden. Benutzen zu Fuß Gehende, die Fahrzeuge mitführen, die Fahrbahn, müssen sie am rechten Fahrbahnrand gehen; vor dem Abbiegen nach links dürfen sie sich nicht links einordnen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StVO%202013/25#abs-3 (3) Wer zu Fuß geht, hat Fahrbahnen unter Beachtung des Fahrzeugverkehrs zügig auf kurzem Weg quer zur Fahrtrichtung zu überschreiten. Wenn die Verkehrsdichte, Fahrgeschwindigkeit, Sichtverhältnisse oder der Verkehrsablauf es erfordern, ist eine Fahrbahn nur an Kreuzungen oder Einmündungen, an Lichtzeichenanlagen innerhalb von Markierungen, an Fußgängerquerungshilfen oder auf Fußgängerüberwegen (Zeichen 293) zu überschreiten. Wird die Fahrbahn an Kreuzungen oder Einmündungen überschritten, sind dort vorhandene Fußgängerüberwege oder Markierungen an Lichtzeichenanlagen stets zu benutzen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StVO%202013/25#abs-4 (4) Wer zu Fuß geht, darf Absperrungen, wie Stangen- oder Kettengeländer, nicht überschreiten. Absperrschranken (Zeichen 600) verbieten das Betreten der abgesperrten Straßenfläche.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/StVO%202013/25#abs-5 (5) Gleisanlagen, die nicht zugleich dem sonstigen öffentlichen Straßenverkehr dienen, dürfen nur an den dafür vorgesehenen Stellen betreten werden.