Gesetze / Straßenverkehrsgesetz
StVG§ 6c Herstellung, Vertrieb und Ausgabe von Kennzeichenvorprodukten
§ 6b Abs. 1, 3, 4 Nr. 1 sowie Abs. 5 gilt entsprechend für die Herstellung, den Vertrieb oder die Ausgabe von bestimmten - nach näherer Bestimmung durch das Bundesministerium für Digitales und Verkehr festzulegenden (§ 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 2) - Kennzeichenvorprodukten, bei denen nur noch die Beschriftung fehlt.
Änderungsverlauf
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12.07.2024 Ausfertigung
§ 6c geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 233)
BGBl. 2024 I Nr. 233
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12.07.2021 Ausfertigung
§ 6c geändert durch Artikel 2 1. 7. 2023 des Gesetzes vom 12. Juli 2021 (BGBl. I 3091)
BGBl. 2021 I S. 3091
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28.11.2014 Ausfertigung
§ 6c geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. November 2014 (BGBl. I 1802)
BGBl. 2014 I S. 1802
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14.08.2006 Ausfertigung
§ 6c geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I 1958)
BGBl. 2006 I S. 1958
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