Gesetze / Straßenverkehrsgesetz
StVG§ 6b Herstellung, Vertrieb und Ausgabe von Kennzeichen
Stand: 30.07.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVG/6b#abs-1 (1) Wer Kennzeichen für Fahrzeuge herstellen, vertreiben oder ausgeben will, hat dies der Zulassungsbehörde vorher anzuzeigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVG/6b#abs-2 (2) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StVG/6b#abs-3 (3) Über die Herstellung, den Vertrieb und die Ausgabe von Kennzeichen sind nach näherer Bestimmung (§ 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 2) Einzelnachweise zu führen, aufzubewahren und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StVG/6b#abs-4 (4) Die Herstellung, der Vertrieb oder die Ausgabe von Kennzeichen ist zu untersagen, wenn diese ohne die vorherige Anzeige hergestellt, vertrieben oder ausgegeben werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/StVG/6b#abs-5 (5) Die Herstellung, der Vertrieb oder die Ausgabe von Kennzeichen kann untersagt werden, wenn
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Änderungsverlauf
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12.07.2021 Ausfertigung
§ 6b geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Juli 2021 (BGBl. I 3091)
BGBl. 2021 I S. 3091
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12.07.2021 Ausfertigung
§ 6b geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2021 (BGBl. I 3091)
BGBl. I S. 3091
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.