Gesetze / Straßenverkehrsgesetz
StVG§ 37b Übermittlung von Fahrzeug- und Halterdaten nach der Richtlinie (EU) 2015/413
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVG/37b#abs-1 (1) Das Kraftfahrt-Bundesamt unterstützt nach Absatz 2 die in Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2015/413 genannten nationalen Kontaktstellen der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union bei den Ermittlungen in Bezug auf folgende in den jeweiligen Mitgliedstaaten begangenen, die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsdelikte:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVG/37b#abs-2 (2) Auf Anfrage teilt das Kraftfahrt-Bundesamt der nationalen Kontaktstelle eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union folgende nach § 33 gespeicherten Daten zu Fahrzeug und Halter mit:
wenn dies im Einzelfall für die Erfüllung einer Aufgabe der nationalen Kontaktstelle des anfragenden Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der zuständigen Behörde des anfragenden Mitgliedstaates der Europäischen Union erforderlich ist.
Änderungsverlauf
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28.11.2016 Ausfertigung
§ 37b geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. November 2016 (BGBl. I 2722)
BGBl. 2016 I S. 2722
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28.08.2013 Ausfertigung
§ 37b eingefügt und geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I 3310)
BGBl. 2013 I S. 3310
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.