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# § 37b StVG — Übermittlung von Fahrzeug- und Halterdaten nach der Richtlinie (EU) 2015/413

Straßenverkehrsgesetz  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Kraftfahrt-Bundesamt unterstützt nach Absatz 2 die in Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2015/413 genannten nationalen Kontaktstellen der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union bei den Ermittlungen in Bezug auf folgende in den jeweiligen Mitgliedstaaten begangenen, die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsdelikte:

- 1. Geschwindigkeitsübertretungen,

- 2. Nicht-Anlegen des Sicherheitsgurtes,

- 3. Überfahren eines roten Lichtzeichens,

- 4. Trunkenheit im Straßenverkehr,

- 5. Fahren unter Einfluss von berauschenden Mitteln,

- 6. Nicht-Tragen eines Schutzhelmes,

- 7. unbefugte Benutzung eines Fahrstreifens,

- 8. rechtswidrige Benutzung eines Mobiltelefons oder anderer Kommunikationsgeräte beim Fahren.

(2) Auf Anfrage teilt das Kraftfahrt-Bundesamt der nationalen Kontaktstelle eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union folgende nach § 33 gespeicherten Daten zu Fahrzeug und Halter mit:

- 1. amtliches Kennzeichen,

- 2. Fahrzeug-Identifizierungsnummer,

- 3. Land der Zulassung,

- 4. Marke des Fahrzeugs,

- 5. Handelsbezeichnung,

- 6. EU-Fahrzeugklasse,

- 7. Name des Halters,

- 8. Vorname des Halters,

- 9. Anschrift des Halters,

- 10. Geschlecht,

- 11. Geburtsdatum,

- 12. Rechtsperson,

- 13. Geburtsort,

wenn dies im Einzelfall für die Erfüllung einer Aufgabe der nationalen Kontaktstelle des anfragenden Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der zuständigen Behörde des anfragenden Mitgliedstaates der Europäischen Union erforderlich ist.

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Zitiervorschlag: § 37b StVG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/StVG/37b

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