Gesetze / Straßenverkehrsgesetz
StVG§ 13 Geldrente
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 17
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 15.06.2004 – VI ZR 60/03Zitiert von 2
- BGH, 21.11.2000 – VI ZR 120/99Zitiert von 1
- OLG Stuttgart, 24.10.2024 – 2 U 74/23
- LG Paderborn, 28.07.2005 – 3 O 33/04
- BGH, 16.03.2021 – VI ZR 140/20Haftungsgrenzen bei Kfz-Unfall mit Personenschaden: Berücksichtigung der Kapitalhöchstbeträge bei den zu zahlenden Rentenbeträgen; Höchstgrenze bei Verletzung mehrerer Menschen durch dasselbe Ereignis; Vorliegen eines Schuldanerkenntnisses bei Bezahlung einer VerbindlichkeitZitiert von 7
- BGH, 17.10.2017 – VI ZR 423/16Haftung bei Kfz-Unfall: Aktivlegitimation eines geschädigten Beifahrers gegenüber einem angehörigen Schädiger und dessen Kfz-Haftpflichtversicherer bei Kongruenz der verlangten Schadensersatzleistungen mit vom Sozialversicherungsträger zu erbringenden Sozialleistungen; Entstehung verschiedener Schuldverhältnisse bei Haftung eines Fremdschädigers neben dem angehörigen Schädiger für denselben kongruenten Schaden; Beschränkung des Anspruchs gegen den angehörigen Schädiger; Klage auf Feststellung der Ersatzpflicht für weitere, künftige SchädenZitiert von 65
Zuletzt entschieden
- AG Buchen, 27.03.2025 – 1 Cs 25 Js 7639/24
- LG Trier, 27.07.2022 – 5 O 269/15
- OLG Düsseldorf, 10.08.2021 – 1 U 68/19
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 13 StVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVG/13#abs-1 (1) Der Schadensersatz wegen Aufhebung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit und wegen Vermehrung der Bedürfnisse des Verletzten sowie der nach § 10 Abs. 2 einem Dritten zu gewährende Schadensersatz ist für die Zukunft durch Entrichtung einer Geldrente zu leisten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVG/13#abs-2 (2) Die Vorschriften des § 843 Abs. 2 bis 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden entsprechende Anwendung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StVG/13#abs-3 (3) Ist bei der Verurteilung des Verpflichteten zur Entrichtung einer Geldrente nicht auf Sicherheitsleistung erkannt worden, so kann der Berechtigte gleichwohl Sicherheitsleistung verlangen, wenn die Vermögensverhältnisse des Verpflichteten sich erheblich verschlechtert haben; unter der gleichen Voraussetzung kann er eine Erhöhung der in dem Urteil bestimmten Sicherheit verlangen.