Gesetze / Straßenverkehrsgesetz
StVG§ 12b Nichtanwendbarkeit der Höchstbeträge
Stand: 10.06.2019
Die §§ 12 und 12a sind nicht anzuwenden, wenn ein Schaden bei dem Betrieb eines gepanzerten Gleiskettenfahrzeugs verursacht wird.
Änderungsverlauf
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10.12.2007 Ausfertigung
§ 12b geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 10. Dezember 2007 (BGBl. I 2833)
BGBl. 2007 I S. 2833
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