Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 843 Geldrente oder Kapitalabfindung
Stand: 17.08.2024
Wird zitiert von 386
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 15.06.2004 – VI ZR 60/03Zitiert von 2
- OLG München, 23.12.2022 – 13 U 1972/18Zitiert von 4
- LG Essen, 05.11.2007 – 3 O 364/99
- OLG Nürnberg, 07.11.2022 – 5 U 2610/21
- LG Amberg, 01.10.2021 – 24 O 1019/15Zitiert von 1
- BGH, 09.04.2019 – VI ZR 377/17(Umfang der vermehrten Bedürfnisse des Geschädigten nach einem Verkehrsunfall)Zitiert von 7
Zuletzt entschieden
- OLG Brandenburg, 15.01.2026 – 8 U 3/26 (vormals 12 U 124/24)
- KG, 19.11.2025 – 25 U 62/23
- BGH, 14.10.2025 – VI ZR 24/25Gehörsverletzung durch überspannte Anforderungen an Substantiierungspflicht einer Geschädigten hinsichtlich HaushaltsführungsschadenZitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 843 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/843#abs-1 (1) Wird infolge einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit die Erwerbsfähigkeit des Verletzten aufgehoben oder gemindert oder tritt eine Vermehrung seiner Bedürfnisse ein, so ist dem Verletzten durch Entrichtung einer Geldrente Schadensersatz zu leisten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/843#abs-2 (2) Auf die Rente findet die Vorschrift des § 760 Anwendung. Ob, in welcher Art und für welchen Betrag der Ersatzpflichtige Sicherheit zu leisten hat, bestimmt sich nach den Umständen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/843#abs-3 (3) Statt der Rente kann der Verletzte eine Abfindung in Kapital verlangen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/843#abs-4 (4) Der Anspruch wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass ein anderer dem Verletzten Unterhalt zu gewähren hat.