Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 843 Geldrente oder Kapitalabfindung

Stand: 17.08.2024

Bund2 Fassungen386 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/843#abs-1 (1) Wird infolge einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit die Erwerbsfähigkeit des Verletzten aufgehoben oder gemindert oder tritt eine Vermehrung seiner Bedürfnisse ein, so ist dem Verletzten durch Entrichtung einer Geldrente Schadensersatz zu leisten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/843#abs-2 (2) Auf die Rente findet die Vorschrift des § 760 Anwendung. Ob, in welcher Art und für welchen Betrag der Ersatzpflichtige Sicherheit zu leisten hat, bestimmt sich nach den Umständen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/843#abs-3 (3) Statt der Rente kann der Verletzte eine Abfindung in Kapital verlangen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/843#abs-4 (4) Der Anspruch wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass ein anderer dem Verletzten Unterhalt zu gewähren hat.

§ 842 § 844