Gesetze / Stasi-Unterlagen-Gesetz
StUG§ 20 Verwendung von Unterlagen, die keine personenbezogenen Informationen über Betroffene oder Dritte enthalten, durch öffentliche und nichtöffentliche Stellen
Stand: 23.10.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StUG/20#abs-1 (1) Unterlagen, soweit sie keine personenbezogenen Informationen über Betroffene oder Dritte enthalten, dürfen durch öffentliche und nichtöffentliche Stellen in dem erforderlichen Umfang für folgende Zwecke verwendet werden:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StUG/20#abs-2 (2) § 26 bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StUG/20#abs-3 (3) Die Verwendung für die in Absatz 1 Nummer 6 genannten Zwecke ist nach dem 31. Dezember 2030 unzulässig. Unterlagen zu Auskünften und Mitteilungen, die im Zusammenhang mit früheren Überprüfungen bei den anfordernden Stellen angefallen sind, sind dem Bundesarchiv, dem zuständigen Landesarchiv oder kommunalen Archiv oder, bei Mitgliedern des Deutschen Bundestages, dem Archiv des Deutschen Bundestages anzubieten.
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu § 20 StUG →
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- OVG Sachsen-Anhalt, 19.07.2012 – 1 L 70/11Zitiert von 3
- BVerwG, 20.06.2013 – 2 B 71/12Zugang öffentlicher Stellen zu den Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes; Anerkennung von Beschäftigungszeiten; ehemalige Angehörige des StaatssicherheitsdienstesZitiert von 1
- OVG Sachsen-Anhalt, 14.03.2013 – 1 L 82/12Zitiert von 5
- OVG Sachsen-Anhalt, 14.03.2013 – 1 L 83/12
- VG Potsdam, 20.02.2013 – VG 2 L 233/12Zitiert von 1
- OVG Berlin-Brandenburg, 19.01.2018 – OVG 12 S 69.17
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