Gesetze / Stasi-Unterlagen-Gesetz
StUG§ 7 Auffinden von Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes, Anzeigepflichten
Stand: 23.10.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StUG/7#abs-1 (1) Alle öffentlichen Stellen unterstützen das Bundesarchiv bei seinen Ermittlungen zum Auffinden der Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes und bei deren Übernahme. Ist ihnen bekannt oder stellen sie gelegentlich der Erfüllung ihrer Aufgaben fest, dass sich bei ihnen Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes oder Kopien, Abschriften oder sonstige Duplikate solcher Unterlagen befinden, so haben sie dies dem Bundesarchiv unverzüglich anzuzeigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StUG/7#abs-2 (2) Das Bundesarchiv kann im Einvernehmen mit einer öffentlichen Stelle in deren Registraturen, Archiven und sonstigen Informationssammlungen Einsicht nehmen, wenn hinreichende Anhaltspunkte für das Vorhandensein von Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes vorliegen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StUG/7#abs-3 (3) Natürliche Personen und sonstige nichtöffentliche Stellen sind verpflichtet, dem Bundesarchiv unverzüglich anzuzeigen, dass sich bei ihnen Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes oder Kopien, Abschriften oder sonstige Duplikate solcher Unterlagen befinden, sobald ihnen dies bekannt wird.