Gesetze / Stasi-Unterlagen-Gesetz
StUG§ 21 Verwendung von Unterlagen, die personenbezogene Informationen über Betroffene oder Dritte enthalten, durch öffentliche und nichtöffentliche Stellen
Stand: 23.10.2021
Wird zitiert von 5
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- VG Magdeburg, 05.07.2021 – 5 A 253/18 MDZitiert von 2
- VG Potsdam, 20.02.2013 – VG 2 L 233/12Zitiert von 1
- OVG Sachsen-Anhalt, 04.02.2022 – 3 L 168/21.ZZitiert von 3
- BGH, 19.09.2005 – IX ZA 6/05
- BGH, 19.09.2005 – IX ZA 12/04
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StUG/21#abs-1 (1) Unterlagen, soweit sie personenbezogene Informationen über Betroffene oder Dritte enthalten, dürfen durch öffentliche und nichtöffentliche Stellen in dem erforderlichen Umfang für folgende Zwecke verwendet werden:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StUG/21#abs-2 (2) Das besondere Verwendungsverbot nach § 5 Absatz 1 bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StUG/21#abs-3 (3) Die Verwendung für die in Absatz 1 Nummer 6 genannten Zwecke ist nach dem 31. Dezember 2030 unzulässig. Unterlagen zu Auskünften und Mitteilungen, die im Zusammenhang mit früheren Überprüfungen bei den anfordernden Stellen angefallen sind, sind dem Bundesarchiv, dem zuständigen Landesarchiv oder kommunalen Archiv oder, bei Mitgliedern des Deutschen Bundestages, dem Archiv des Deutschen Bundestages anzubieten.