Gesetze / Bundesbesoldungsgesetz
BBesG§ 30 Nicht zu berücksichtigende Dienstzeiten
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 21
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 02.02.2001 – 12 A 2446/98Zitiert von 3
- BVerfG, 04.04.2001 – 2 BvL 7/98Nichtberücksichtigung von Beschäftigungszeiten im öffentlichen Dienst der DDR im Besoldungsdienstalter bei nachfolgender Tätigkeit für das MfS/AfNSZitiert von 239
- BVerwG, 02.02.2017 – 2 C 25/15Ruhen von Versorgungsbezügen wegen besonderer persönlicher Nähe zum System der ehemaligen DDRZitiert von 10
- VG Berlin, 30.09.2015 – 28 K 253.11
- OVG Berlin-Brandenburg, 15.09.2025 – OVG 10 N 63/23
- OVG Berlin-Brandenburg, 15.09.2025 – OVG 10 N 1/22
Zuletzt entschieden
- VG Schwerin, 08.10.2025 – 1 A 1206/23 SN
- VG Magdeburg, 31.05.2018 – 8 A 372/17
- VG Magdeburg, 10.04.2018 – 8 A 398/16
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 30 BBesG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBesG/30#abs-1 (1) § 28 Absatz 1 bis 3 gilt nicht für Zeiten einer Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit oder das Amt für Nationale Sicherheit. Dies gilt auch für Zeiten, die vor einer solchen Tätigkeit zurückgelegt worden sind. Satz 1 gilt auch für Zeiten einer Tätigkeit als Angehöriger der Grenztruppen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBesG/30#abs-2 (2) Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt auch für Zeiten einer Tätigkeit, die auf Grund einer besonderen persönlichen Nähe zum System der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik übertragen war. Das Vorliegen dieser Voraussetzung wird insbesondere widerlegbar vermutet, wenn der Beamte oder Soldat