Gesetze / Stasi-Unterlagen-Gesetz
StUG§ 19 Zugang zu den Unterlagen durch öffentliche und nichtöffentliche Stellen, Verfahrensvorschriften
Stand: 23.10.2021
Wird zitiert von 6
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- OVG Berlin-Brandenburg, 20.01.2022 – OVG 12 N 242/21
- OVG Sachsen-Anhalt, 19.07.2012 – 1 L 70/11Zitiert von 3
- OVG Sachsen-Anhalt, 14.03.2013 – 1 L 82/12Zitiert von 5
- OVG Sachsen-Anhalt, 14.03.2013 – 1 L 83/12
- BVerwG, 20.06.2013 – 2 B 71/12Zugang öffentlicher Stellen zu den Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes; Anerkennung von Beschäftigungszeiten; ehemalige Angehörige des StaatssicherheitsdienstesZitiert von 1
- VG Berlin, 19.10.2012 – 1 K 46.10Zitiert von 4
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StUG/19#abs-1 (1) Das Bundesarchiv macht Mitteilungen an öffentliche und nichtöffentliche Stellen, gewährt ihnen Einsicht in Unterlagen und gibt ihnen Unterlagen heraus, soweit deren Verwendung nach den §§ 20 bis 23, 25 und 26 zulässig ist. In den Fällen des § 20 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe c bis h, Nummer 7 Buchstabe b bis f und des § 21 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe c bis h und Nummer 7 Buchstabe b bis f unterbleibt eine Mitteilung, Einsichtgewährung und Herausgabe, wenn keine Hinweise vorhanden sind, dass nach dem 31. Dezember 1975 eine inoffizielle Tätigkeit für den Staatssicherheitsdienst oder einen ausländischen Nachrichtendienst vorgelegen hat. Satz 2 gilt nicht, wenn sich aus den Unterlagen Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ein Mitarbeiter im Zusammenhang mit seiner inoffiziellen Tätigkeit ein Verbrechen begangen oder gegen Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StUG/19#abs-2 (2) Ersuchen können von der zur Erfüllung der jeweiligen Aufgabe zuständigen öffentlichen Stelle an das Bundesarchiv gerichtet werden. Wer für eine nichtöffentliche Stelle ein Ersuchen stellt, hat seine Berechtigung hierzu schriftlich unter Hinweis auf die Rechtsgrundlage nachzuweisen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StUG/19#abs-3 (3) Das Bundesarchiv prüft, ob sich ein Ersuchen um Mitteilung, Einsichtnahme oder Herausgabe auf einen zulässigen Verwendungszweck bezieht, im Rahmen der Aufgaben des Empfängers liegt und inwieweit die Verwendung für den angegebenen Zweck erforderlich ist. Bei Ersuchen von Gerichten, Staatsanwaltschaften und Polizeibehörden, soweit sie als Hilfsorgane der Staatsanwaltschaften handeln, prüft das Bundesarchiv die Zulässigkeit nur, soweit dazu Anlass besteht.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StUG/19#abs-4 (4) Mitteilungen werden vom Bundesarchiv schriftlich gemacht, sofern nicht im Einzelfall eine andere Form der Mitteilung angemessen ist. Die Entscheidung trifft es nach pflichtgemäßem Ermessen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/StUG/19#abs-5 (5) Soll ein Ersuchen um Mitteilung mit Vorrang behandelt werden, ist die besondere Eilbedürftigkeit begründet darzulegen. Von der Eilbedürftigkeit kann ausgegangen werden,
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/StUG/19#abs-6 (6) Einsicht wird gewährt, wenn Mitteilungen nicht ausreichen. § 12 Absatz 4 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Antragstellers die Person tritt, auf die sich das Ersuchen bezieht.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/StUG/19#abs-7 (7) Unterlagen sind herauszugeben, wenn die ersuchende Stelle begründet darlegt, dass Mitteilungen und Einsichtnahme nicht ausreichen oder die Einsichtnahme mit unvertretbarem Aufwand verbunden wäre. Originalunterlagen werden nur herausgegeben, wenn dies insbesondere für Beweiszwecke unerlässlich ist. Sie sind an das Bundesarchiv unverzüglich zurückzugeben, sobald sie für den Verwendungszweck nicht mehr benötigt werden. Enthalten die Unterlagen außer den personenbezogenen Informationen über Personen, auf die sich das Ersuchen bezieht, auch solche über andere Betroffene oder Dritte, gilt § 12 Absatz 4 Satz 2 und 3 entsprechend.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/StUG/19#abs-8 (8) In den Fällen des § 20 Absatz 1 Nummer 6, 7, 11 und 12 und des § 21 Absatz 1 Nummer 6 bis 9 unterbleibt eine Mitteilung, Einsichtgewährung und Herausgabe, wenn
Absatz 3 Satz 1 bleibt unberührt.