Gesetze / Stasi-Unterlagen-Gesetz

StUG

§ 26 Verwendung von Dienstanweisungen, Organisationsplänen und weiteren Unterlagen

Stand: 23.10.2021

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StUG/26#abs-1 (1) Richtlinien, Dienstanweisungen, Organisationspläne und Stellenpläne des Staatssicherheitsdienstes, soweit sie keine personenbezogenen Informationen über Betroffene oder Dritte enthalten, dürfen auch für andere Zwecke verwendet werden. Das Gleiche gilt für Pläne und Verzeichnisse von Objekten und anderen Gegenständen des Staatssicherheitsdienstes, insbesondere Grundrisspläne, Pläne über Versorgungsleitungen und Telefonleitungen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StUG/26#abs-2 (2) Unterlagen, die nicht gezielt zu natürlichen Personen angelegt worden sind, dürfen auch für andere Zwecke verwendet werden, soweit sie keine überwiegend schutzwürdigen personenbezogenen Informationen enthalten.

§ 25 § 27