Gesetze / Stasi-Unterlagen-Gesetz
StUG§ 5 Besondere Verwendungsverbote
Stand: 23.10.2021
Wird zitiert von 3
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- BGH, 02.07.2019 – VI ZR 494/17Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch Äußerungen in einer von dem Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik herausgegebenen Studie: Voraussetzungen eines öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruchs; Voraussetzungen rechtmäßigen staatlichen Informationshandelns; Person der ZeitgeschichteZitiert von 31
- BGH, 12.01.2001 – 2 ARs 355/00Zitiert von 11
- BGH, 24.06.1998 – 5 AR (VS) 1/98Zitiert von 7
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StUG/5#abs-1 (1) Die Verwendung personenbezogener Informationen über Betroffene oder Dritte, die im Rahmen der zielgerichteten Informationserhebung oder Ausspähung des Betroffenen einschließlich heimlicher Informationserhebung gewonnen worden sind, zum Nachteil dieser Personen ist unzulässig. Dies gilt nicht in den Fällen des § 21 Absatz 1 Nummer 1 und 2, wenn Angaben des Betroffenen oder Dritten sich aufgrund der Informationen ganz oder teilweise als unzutreffend erweisen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StUG/5#abs-2 (2) Die Verwendung von Unterlagen ist für einen begrenzten Zeitraum unzulässig, wenn die zuständige Staatsanwaltschaft oder das Gericht gegenüber dem Bundesarchiv erklärt, dass für einen bestimmten Zeitraum die Verwendung die Durchführung eines Strafverfahrens beeinträchtigen würde. Dies gilt nicht, wenn dadurch Personen in der Wahrnehmung ihrer Rechte in unzumutbarer Weise beschränkt würden. In diesem Fall erfolgt die Verwendung im Einvernehmen mit der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht.