Gesetze / Gesetz über Steuerstatistiken
StStatG§ 2b Statistische Aufbereitung von Daten aus der Körperschaft- und Gewerbesteuer
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StStatG%201995/2b?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Länderfinanzverwaltungen übermitteln die im Rahmen des automatisierten Besteuerungsverfahrens vorhandenen Angaben zur Körperschaft- und Gewerbesteuer jährlich an das Bundesministerium der Finanzen. Die statistische Aufbereitung der Daten zur Körperschaftsteuer für die Veranlagungsjahre 2004 bis 2012 sowie zur Gewerbesteuer für die Veranlagungsjahre 2004 bis 2009 wird dem Statistischen Bundesamt übertragen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StStatG%201995/2b?asof=2019-06-10#abs-2 (2) § 2a Absatz 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden.
Änderungsverlauf
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16.12.2022 Ausfertigung
§ 2b geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I 2294)
BGBl. 2022 I S. 2294
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26.06.2013 Ausfertigung
§ 2b neu gefasst durch Artikel 16 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I 1809)
BGBl. 2013 I S. 1809
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08.12.2010 Ausfertigung
§ 2b neu gefasst durch Artikel 15 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I 1768)
BGBl. 2010 I S. 1768
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20.12.2007 Ausfertigung
§ 2b eingefügt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I 3150)
BGBl. 2007 I S. 3150
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