Gesetze / Gesetz über Steuerstatistiken
StStatG§ 2b Statistische Aufbereitung von Daten aus der Umsatz-, Körperschaft- und Gewerbesteuer
Stand: 23.12.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StStatG%201995/2b#abs-1 (1) Die Länderfinanzverwaltungen übermitteln die im Rahmen des automatisierten Besteuerungsverfahrens vorhandenen Angaben zur Umsatz-, Körperschaft- und Gewerbesteuer jährlich an das Bundesministerium der Finanzen. Die statistische Aufbereitung der Daten zur Körperschaftsteuer für die Veranlagungsjahre 2004 bis 2012 sowie zur Gewerbesteuer für die Veranlagungsjahre 2004 bis 2009 wird dem Statistischen Bundesamt übertragen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StStatG%201995/2b#abs-2 (2) § 2a Absatz 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden.
Änderungsverlauf
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16.12.2022 Ausfertigung
§ 2b geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I 2294)
BGBl. 2022 I S. 2294
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26.06.2013 Ausfertigung
§ 2b geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I 1809)
BGBl. 2013 I S. 1809
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08.12.2010 Ausfertigung
§ 2b geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I 1768)
BGBl. 2010 I S. 1768
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20.12.2007 Ausfertigung
§ 2b eingefügt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I 3150)
BGBl. 2007 I S. 3150
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19.07.2006 Ausfertigung
§ 2b eingefügt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Juli 2006 (BGBl. I 1652)
BGBl. I S. 1652
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.