Gesetze / Gesetz über Steuerstatistiken

StStatG

§ 2b Statistische Aufbereitung von Daten aus der Umsatz-, Körperschaft- und Gewerbesteuer

Stand: 23.12.2022

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StStatG%201995/2b#abs-1 (1) Die Länderfinanzverwaltungen übermitteln die im Rahmen des automatisierten Besteuerungsverfahrens vorhandenen Angaben zur Umsatz-, Körperschaft- und Gewerbesteuer jährlich an das Bundesministerium der Finanzen. Die statistische Aufbereitung der Daten zur Körperschaftsteuer für die Veranlagungsjahre 2004 bis 2012 sowie zur Gewerbesteuer für die Veranlagungsjahre 2004 bis 2009 wird dem Statistischen Bundesamt übertragen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StStatG%201995/2b#abs-2 (2) § 2a Absatz 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden.

§ 2a § 2c