Gesetze / Gesetz über Steuerstatistiken

StStatG

§ 2c Zusammenführung von Einzelangaben

Stand: 12.12.2024

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StStatG%201995/2c#abs-1 (1) Das Statistische Bundesamt und die statistischen Ämter der Länder dürfen die ihnen nach § 2b übermittelten Einzelangaben miteinander und mit den ihnen nach § 2a übermittelten Einzelangaben, soweit sie sich auf Einzelunternehmen, Personengesellschaften und Gemeinschaften beziehen, zu den in § 2a Abs. 3 Satz 1 genannten Zwecken sowie für wissenschaftliche Analysen zusammenführen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StStatG%201995/2c#abs-2 (2) Für Verlaufsuntersuchungen über mehrere Jahre dürfen das Statistische Bundesamt und die statistischen Ämter der Länder die nach den §§ 2a und 2b übermittelten Einzelangaben zu demselben Steuerpflichtigen zusammenführen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StStatG%201995/2c#abs-3 (3) § 7a Absatz 4 und 5 ist entsprechend anzuwenden.

§ 2b § 3