Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1988
BGH Urteil vom 30.06.1988 – 1 StR 150/88
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF Zu
IM NAMEN DES VOLKES
1 StR 150/88 URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Justizamtsinspektor Ludwig H ] aus MW, Jeboren am CE 9:1 in FO Kreis REED, |
wegen schwerer mittelbarer Falschbeurkundung u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der
Sitzung vom 30. Juni 1988, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Schauenburg,
die Richter am Bundesgerichtshof
Kuhn, Dr. Ulsanmer, Dr. Maul, Dr. Granderath als beisitzende Richter,
Bundesanwalt gu
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ui
als Verteidiger, Justizangestellte W in der verhandiung,
Justizhauptsekretär gg bei der Verkündung
als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten gegen das Urteil des Land-. gerichts München I vom 27. Oktober 1987
werden verworfen.
Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft und die durch dieses Rechtsmittel dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer mittelbarer Falschbeurkundung in Tateinheit mit Urkundenfälschung und Betrug zu der Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen haben die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte Revision ein-. gelegt. Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene, auf die Sachbeschwerde gestützte Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft ist auf den Strafausspruch beschränkt. Die
Revisionen haben keinen Erfolg.
1. Die Revision der Staatsanwaltschaft ist unbegründet. Bei der Frage, ob ein besonders schwerer Fall im Sinne von § 263 Abs. 3, $S 267 Abs. 3 StGB vorliegt, handelt es
sich um eine dem Tatrichter zugewiesene Strafzumessungs-
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frage. Sie ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, auf welche die Strafkammer zu-
treffend hingewiesen hat, aufgrund eingehender Würdigung
der Tat und der Persönlichkeit des Täters zu beurteilen;
es bedarf einer Gesamtwürdigung aller Umstände, die für
die Wertung von Tat und Täterpersönlichkeit in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder ihr nachfolgen (vgl. BGH
StV 1988, 253, 254; BGH wistra 1987, 27; BGH NStZ 1984, 413). Eine derartige Gesamtwürdigung hat das Landgericht
- rechtsfehlerfrei - vorgenommen. Die Anklagebehörde verkennt, daß die Bewertung und Gewichtung der für und gegen die Annahme eines besonders schweren Falles sprechenden Umstände Sache des Tatrichters ist, die vom Revisionsgericht auch dann hinzunehmen ist, wenn eine andere Beurteilung mög-
lich gewesen wäre. Die Strafzumessung im engeren Sinne
weist gleichfalls keinen Rechtsfehler zu Gunsten des Angeklagten auf.
2. Auch die auf Verfahrensrügen und die Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.
a) Näherer Erörterung bedarf lediglich die Rüge, das Landgericht habe bei der Belehrung der Zeugin H N über das ihr als Ehefrau des Angeklagten-nach § 52 Abs. 1 Nr. 2 StPO zustehende Zeugnisverweigerungsrecht in unzulässiger Weise auf ihre Entschließung über die Ausübung
dieses Rechts eingewirkt.
Der Vorsitzende hat die Zeugin nach allgemeiner Belehrung über ihre Zeugenpflichten zur Person vernommen und sie sodann gemäß S 52 Abs. 3 Satz 1 StPO über ihr Zeugnisverweigerungsrecht und - unmittelbar anschließend - gemäß § 55 Abs. 2 StPO über ihr Auskunftsverweigerungsrecht belehrt. Im
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Zusammenhang mit der Belehrung nach § 55 Abs. 2 StPO
hat er der Zeugin den Gegenstand ihrer Vernehmung bekanntgemacht und ihr hierbei die Verdächtigung des Angeklagten mitgeteilt, sie - die Zeugin - könne das Testament gefälscht oder an dessen Fälschung mitge-
wirkt haben. Die Zeugin hat daraufhin erklärt, "daß sie nicht aussagebereit sei"; das Landgericht hat diese Erklärung als Zeugnisverweigerung nach § 52 StPO verstanden (UA S. 15).
Die Revision ist der Auffassung, das Gericht hätte, nachdem die Zeugin über ihr Zeugnisverweigerungsrecht nach $S 52 StPO belehrt worden war, zunächst deren Entscheidung hierzu abwarten müssen; erst danach hätte es die Zeugin mit dem Gegenstand ihrer Vernehmung und dem Inhalt der gegen sie im Raum stehenden Verdächtigung vertraut machen und über ihr Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO belehren dürfen; durch die Verfahrensweise des Gerichts sei die Zeugin möglicherweise in ihrem Entschluß beeinflußt worden, das Zeugnis vollständig nach § 52 StPO zu verweigern, um auf diese Weise für sie ungünstige Rückschlüsse auf eine mögliche eigene Verstrickung in den Gegenstand des Verfahrens, welche sich bei einer bloßen Auskunftsverweigerung nach § 55 StPO hätten ergeben können, zu vermeiden; hätte die Zeugin sich nach Belehrung über ihr Zeugnisverweigerungsrecht zunächst zur Aussage bereit erklärt und erst nach Hinweis auf ihr Recht nach § 55 StPO die Auskunft ganz oder teilweise verweigert, hätten aus einem solchen Aussageverhalten Schlüsse zugunsten des Angeklagten gezogen werden können; durch die fehlerhafte Belehrung habe das
Gericht solche möglichen Schlüsse vereitelt.
Die Verfahrensweise des Landgerichts ist rechtlich
nicht zu beanstanden.
Die Revision weist zwar zu Recht darauf hin, daß ein Zeuge, dem ein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 StPO zusteht, nach seinem eigenen freien Ermessen darüber entscheiden kann, ob er davon Gebrauch machen will oder nicht. Insofern hat sich das Gericht im Zusammenhang mit der Belehrung nach § 52 Abs. 3 Satz 1 StPO jeder Einwirkung auf die Entschließungsfreiheit des Zeugen zu enthalten. Insbesondere hat es jede tendenziöse Einflußnahme auf den Zeugen in dem Sinne, daß er von seinem Schweigerecht Gebrauch machen solle oder nicht, zu unterlassen (BGHSt 1, 34, 37; 9, 195, 197; Pelchen in KK 2. Aufl. § 52 StPO Rdn. 2, 34). Das Recht des Zeugen auf freie und unbefangene Entscheidung schließt es jedoch nicht aus, daß das Gericht ihn im Rahmen der Belehrung nach § 52 Abs. 3 Satz 1 StPO über Umstände unterrichten darf, die als Grundlage der von ihm zu treffenden. eigenverantwortlichen Entschließung über die Ausübung seines Rechts von Bedeutung sein können (BGHSt 21, 12, 13; Pelchen aaO § 52 StPO Rdn. 34). Um eine solche zulässige - und nach den konkreten Umständen auch erforderliche - Unterrichtung der Zeugin HG handelt es sich hier. Aufgrund der Verdächtigung des Angeklagten, sie selbst könne das Testament gefälscht oder an dessen Fälschung mitgewirkt haben, hatte die Zeugin ein wegen der Gefahr e igene r strafrechtlicher Verfolgung selbständig neben dem Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 StPO stehendes Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO (vgl. Pelchen aaO § 55 StPO Rdn. 11 m.w.Nachw.). Indem der Vorsitzende die Zeugin auf dieses Recht hinwies nu und sie - zur Verständlichmachung des Hinweises notwendig | und zulässig (BGH bei Dallinger MDR 1953, 402) - über die |
ihr bis dahin offensichtlich nicht bekannte Verdächtigung
des Angeklagten in Kenntnis setzte, unterrichtete er sie
über eine Tatsache, die als Grundlage ihrer Entschließung über die Ausübung oder Nichtausübung des Zeugnisverweigerungsrechts von Bedeutung sein konnte. Zwar mag es besondere Verfahrenslagen geben, in denen es die dem Gericht obliegende Aufklärungspflicht ausnahmsweise gebieten kann, bei gleichzeitigem Bestehen der Rechte aus § 52 und § 55 StPO die Belehrung zunächst auf § 52 StPO zu beschränken und die weitere Belehrung nach § 55 StPO bis zu der Entschließung
des Zeugen über die Ausübung seines Zeugnisverweigerungsrechts zurückzustellen. Ein solcher Ausnahmefall kommt hier aber schon deshalb nicht in Betracht, weil die Zeugin Hargasser vor dem Vernehmungstermin schriftlich angekündigt hatte, sie mache von ihrem "Aussageverweigerungsrecht" - gemeint war hiermit das ihr als Ehefrau des Angeklagten zustehende Zeugnisverweigerungsrecht - Gebrauch. Angesichts dieser Ankündigung war es vielmehr auch und gerade unter dem Gesichtspunkt der Aufklärungspflicht erforderlich, die bereits zur Zeugnisverweigerung entschlossene Zeugin vor ihrer endgültigen Entscheidung über die für sie ersicht-
lich wesentliche Rechtstatsache des ihr zusätzlich nach
§ 55 StPO zustehenden Auskunftsverweigerungsrechts zu informieren und ihr so zu ermöglichen, auf der Grundlage dieser Tatsache ihre Bereitschaft zur Aussage nochmals zu überdenken (vgl. BGHSt 21, 12, 14).
Die übrigen Verfahrensrügen sind offensichtlich unbe-
gründet.
b) Auf die Sachbeschwerde, die im wesentlichen nur unzulässige Angriffe gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung
vorbringt, hat der Senat Schuld- und Strafausspruch in vollem
Umfang nachgeprüft. Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten sind hierbei nicht aufgedeckt worden. Dies gilt auch für die von der Revision beanstandete Erwägung des Landgerichts, aus der Zeugnisverweigerung der Zeugin Hargasser könne "auch nichts zugunsten des Angeklagten hergeleitet werden" (UA S. 15). Der Beschwerdeführer weist zwar zu Recht darauf hin, daß das rechtliche Verbot, aus einer berechtigten Aussageverweigerung nach § 52 StPO bei der Beweiswürdigung Schlüsse zu ziehen, nur für solche zum Nachteil, nicht aber auch für solche zum Vorteil des Angeklagten gilt (BGHSt 22, 113; BGH StV 1987, 188; Pelchen aaO § 52 StPO Rdn. 45 m.w.Nachw.). Die in den Urteilsgründen verwendete Formulierung läßt jedoch - auch wenn sie auf den ersten Blick verkürzt und wenig prägnant erscheinen mag - nicht besorgen, daß die Strafkammer sich zu Unrecht aus Rechtsgründen gehindert sah, aus der Zeugnisverweigerung der Ehefrau Schlüsse zugunsten des Angeklagten zu ziehen. Nach dem Gesamtzusammenhang der Urteilsausführungen läßt sie vielmehr nur die
Auslegung zu, die Strafkammer habe sich angesichts des
I
Umstandes, daß die Motive für die Zeugnisverweigerung vielfältiger Natur sein konnten, aus tat - sächlichen Gründen nicht in der Lage gesehen, das Verhalten der Zeugin zugunsten des Angeklagten zu verwerten. Hiergegen ist rechtlich nichts zu
erinnern.
Schauenburg Kuhn Ulsamer
Maul Granderath