§ 489 Löschung und Einschränkung der Verarbeitung von Daten
Stand: 10.12.2019
Wird zitiert von 27
Nach Gewicht
- BayObLG, 30.07.2024 – 204 VAs 36/24Zitiert von 4
- OLG Hamm, 26.02.2021 – 1 VAs 77/20
- BayObLG, 16.03.2023 – 204 VAs 494/22Zitiert von 2
- BVerfG, 12.04.2005 – 2 BvR 1027/02Verfassungsrechtliche Anforderungen an einen strafprozessual veranlassten Zugriff auf den elektronischen Datenbestand einer Rechtsanwaltskanzlei und einer Steuerberatungsgesellschaft im Rahmen eines gegen einen der berufsträger gerichteten ErmittlungsverfahrensZitiert von 84
- OLG Frankfurt am Main, 20.12.2022 – 3 VAs 14/22Zitiert von 3
- OLG München, 22.09.2023 – 6 St 3/23 (8)
Zuletzt entschieden
- VG Düsseldorf, 24.10.2025 – 29 K 7560/20
- OVG NRW, 27.08.2025 – 16 E 885/23Zitiert von 3
- OVG NRW, 27.08.2025 – 16 A 74/24Zitiert von 4
27 Entscheidungen zu § 489 StPO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 489 StPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/489#abs-1 (1) Zu löschen sind, unbeschadet der anderen, in § 75 Absatz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes genannten Gründe für die Pflicht zur Löschung,
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/489#abs-2 (2) Als Erledigung des Verfahrens gilt die Erledigung bei der Staatsanwaltschaft oder, sofern die öffentliche Klage erhoben wurde, bei Gericht. Ist eine Strafe oder eine sonstige Sanktion angeordnet worden, so ist der Abschluss der Vollstreckung oder der Erlass maßgeblich. Wird das Verfahren eingestellt und hindert die Einstellung die Wiederaufnahme der Verfolgung nicht, so ist das Verfahren mit Eintritt der Verjährung als erledigt anzusehen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/489#abs-3 (3) Der Verantwortliche prüft nach festgesetzten Fristen, ob gespeicherte Daten zu löschen sind. Die Frist zur Überprüfung der Notwendigkeit der Speicherung nach § 75 Absatz 4 des Bundesdatenschutzgesetzes beträgt für die nach § 484 gespeicherten Daten
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/489#abs-4 (4) Der Verantwortliche kann in der Errichtungsanordnung nach § 490 kürzere Prüffristen festlegen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/489#abs-5 (5) Die Fristen nach Absatz 3 beginnen mit dem Tag, an dem das letzte Ereignis eingetreten ist, das zur Speicherung der Daten geführt hat, jedoch nicht vor
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/489#abs-6 (6) § 58 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 3 des Bundesdatenschutzgesetzes gilt für die Löschung nach Absatz 1 entsprechend. Darüber hinaus ist an Stelle der Löschung personenbezogener Daten deren Verarbeitung einzuschränken, soweit die Daten für laufende Forschungsarbeiten benötigt werden. Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist ferner einzuschränken, soweit sie nur zu Zwecken der Datensicherung oder der Datenschutzkontrolle gespeichert sind. Daten, deren Verarbeitung nach den Sätzen 1 oder 2 eingeschränkt ist, dürfen nur zu dem Zweck verwendet werden, für den ihre Löschung unterblieben ist. Sie dürfen auch verwendet werden, soweit dies zur Behebung einer bestehenden Beweisnot unerlässlich ist.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/489#abs-7 (7) Anstelle der Löschung der Daten sind die Datenträger an ein Staatsarchiv abzugeben, soweit besondere archivrechtliche Regelungen dies vorsehen.