§ 483 Datenverarbeitung für Zwecke des Strafverfahrens
Stand: 10.12.2019
Wird zitiert von 30
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BayObLG, 30.07.2024 – 204 VAs 36/24Zitiert von 4
- BayObLG, 16.03.2023 – 204 VAs 494/22Zitiert von 2
- OVG Niedersachsen, 30.01.2013 – 11 LC 470/10Zitiert von 8
- BVerfG, 12.04.2005 – 2 BvR 1027/02Verfassungsrechtliche Anforderungen an einen strafprozessual veranlassten Zugriff auf den elektronischen Datenbestand einer Rechtsanwaltskanzlei und einer Steuerberatungsgesellschaft im Rahmen eines gegen einen der berufsträger gerichteten ErmittlungsverfahrensZitiert von 84
- OLG München, 22.09.2023 – 6 St 3/23 (8)
- OLG Frankfurt am Main, 20.12.2022 – 3 VAs 14/22Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- VG Düsseldorf, 24.10.2025 – 29 K 7560/20
- OVG NRW, 27.08.2025 – 16 E 885/23Zitiert von 3
- BayObLG, 23.07.2024 – 204 VAs 102/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 483 StPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/483#abs-1 (1) Gerichte, Strafverfolgungsbehörden einschließlich Vollstreckungsbehörden, Bewährungshelfer, Aufsichtsstellen bei Führungsaufsicht und die Gerichtshilfe dürfen personenbezogene Daten in Dateisystemen verarbeiten, soweit dies für Zwecke des Strafverfahrens erforderlich ist. Die Polizei darf unter der Voraussetzung des Satzes 1 personenbezogene Daten auch in einem Informationssystem verarbeiten, welches nach Maßgabe eines anderen Gesetzes errichtet ist. Für dieses Informationssystem wird mindestens festgelegt:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/483#abs-2 (2) Die Daten dürfen auch für andere Strafverfahren, die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und Gnadensachen genutzt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/483#abs-3 (3) Erfolgt in einem Dateisystem der Polizei die Speicherung zusammen mit Daten, deren Speicherung sich nach den Polizeigesetzen richtet, so ist für die Verarbeitung personenbezogener Daten und die Rechte der Betroffenen das für die speichernde Stelle geltende Recht maßgeblich.