§ 485 Datenverarbeitung für Zwecke der Vorgangsverwaltung
Stand: 10.12.2019
Wird zitiert von 13
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BayObLG, 16.03.2023 – 204 VAs 494/22Zitiert von 2
- BayObLG, 30.07.2024 – 204 VAs 36/24Zitiert von 4
- OLG Frankfurt am Main, 20.12.2022 – 3 VAs 14/22Zitiert von 3
- OLG Brandenburg, 04.11.2014 – 2 VAs 2/13Zitiert von 6
- OVG Niedersachsen, 30.01.2013 – 11 LC 470/10Zitiert von 8
- OLG Frankfurt am Main, 20.07.2010 – 3 VAs 19/10Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- VG Wiesbaden, 17.01.2022 – 6 K 671/21.WI
- OLG Hamm, 26.02.2021 – 1 VAs 77/20
- LAG Berlin-Brandenburg, 25.09.2017 – 10 Sa 899/17
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 485 StPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Gerichte, Strafverfolgungsbehörden einschließlich Vollstreckungsbehörden, Bewährungshelfer, Aufsichtsstellen bei Führungsaufsicht und die Gerichtshilfe dürfen personenbezogene Daten in Dateisystemen verarbeiten, soweit dies für Zwecke der Vorgangsverwaltung erforderlich ist. Eine Nutzung für die in § 483 bezeichneten Zwecke ist zulässig. Eine Nutzung für die in § 484 bezeichneten Zwecke ist zulässig, soweit die Speicherung auch nach dieser Vorschrift zulässig wäre. § 483 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 ist entsprechend anwendbar.