§ 485 Datenverarbeitung für Zwecke der Vorgangsverwaltung
Stand: 10.12.2019
Gerichte, Strafverfolgungsbehörden einschließlich Vollstreckungsbehörden, Bewährungshelfer, Aufsichtsstellen bei Führungsaufsicht und die Gerichtshilfe dürfen personenbezogene Daten in Dateisystemen verarbeiten, soweit dies für Zwecke der Vorgangsverwaltung erforderlich ist. Eine Nutzung für die in § 483 bezeichneten Zwecke ist zulässig. Eine Nutzung für die in § 484 bezeichneten Zwecke ist zulässig, soweit die Speicherung auch nach dieser Vorschrift zulässig wäre. § 483 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 ist entsprechend anwendbar.
Wird zitiert von 15 Entscheidungen zu § 485 StPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BayObLG, 16.03.2023 – 204 VAs 494/22Zitiert von 2
- BayObLG, 30.07.2024 – 204 VAs 36/24Zitiert von 4
- OLG Hamm, 26.02.2021 – 1 VAs 74/20Zitiert von 8
- OLG Frankfurt am Main, 20.12.2022 – 3 VAs 14/22Zitiert von 3
- OLG Hamm, 08.08.2022 – 1 VAs 48/22Zitiert von 1
- OLG Brandenburg, 04.11.2014 – 2 VAs 2/13Zitiert von 6
Zuletzt entschieden
- VG Wiesbaden, 17.01.2022 – 6 K 671/21.WI
- OLG Hamm, 26.02.2021 – 1 VAs 77/20Zitiert von 1
- LAG Berlin-Brandenburg, 25.09.2017 – 10 Sa 899/17
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