§ 484 Datenverarbeitung für Zwecke künftiger Strafverfahren; Verordnungsermächtigung
Stand: 10.12.2019
Wird zitiert von 31
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Hamm, 26.02.2021 – 1 VAs 77/20
- BayObLG, 16.03.2023 – 204 VAs 494/22Zitiert von 2
- BayObLG, 30.07.2024 – 204 VAs 36/24Zitiert von 4
- OLG Frankfurt am Main, 20.12.2022 – 3 VAs 14/22Zitiert von 3
- EGMR, 11.06.2020 – 74440/17
- VG Freiburg, 14.06.2018 – 8 K 2352/16Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VG Aachen, 16.08.2024 – 6 K 265/24
- VG Potsdam, 04.06.2024 – VG 9 K 1040/24
- VGH Bayern, 27.09.2023 – 10 ZB 23.1627Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 484 StPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/484#abs-1 (1) Strafverfolgungsbehörden dürfen für Zwecke künftiger Strafverfahren
in Dateisystemen verarbeiten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/484#abs-2 (2) Weitere personenbezogene Daten von Beschuldigten und Tatbeteiligten dürfen sie in Dateisystemen nur verarbeiten, soweit dies erforderlich ist, weil wegen der Art oder Ausführung der Tat, der Persönlichkeit des Beschuldigten oder Tatbeteiligten oder sonstiger Erkenntnisse Grund zu der Annahme besteht, dass weitere Strafverfahren gegen den Beschuldigten zu führen sind. Wird der Beschuldigte rechtskräftig freigesprochen, die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn unanfechtbar abgelehnt oder das Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt, so ist die Verarbeitung nach Satz 1 unzulässig, wenn sich aus den Gründen der Entscheidung ergibt, dass die betroffene Person die Tat nicht oder nicht rechtswidrig begangen hat.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/484#abs-3 (3) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und die Landesregierungen bestimmen für ihren jeweiligen Geschäftsbereich durch Rechtsverordnung das Nähere über die Art der Daten, die nach Absatz 2 für Zwecke künftiger Strafverfahren gespeichert werden dürfen. Dies gilt nicht für Daten in Dateisystemen, die nur vorübergehend vorgehalten und innerhalb von drei Monaten nach ihrer Erstellung gelöscht werden. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die zuständigen Landesministerien übertragen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/484#abs-4 (4) Die Verarbeitung personenbezogener Daten, die für Zwecke künftiger Strafverfahren von der Polizei gespeichert sind oder werden, richtet sich, ausgenommen die Verarbeitung für Zwecke eines Strafverfahrens, nach den Polizeigesetzen.