§ 490 Errichtungsanordnung für automatisierte Dateisysteme
Stand: 10.12.2019
Wird zitiert von 3
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- EuGH, 15.04.2021 – C-564/19
- BayObLG, 30.07.2024 – 204 VAs 36/24Zitiert von 4
- EuGH, 23.11.2021 – C-564/19Vorabentscheidungsverfahren: Erklärung der Rechtswidrigkeit eines Ersuchens durch ein Höchstgericht und Disziplinarverfahren gegen den vorlegenden Richter KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 21
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Der Verantwortliche legt für jedes automatisierte Dateisystem in einer Errichtungsanordnung mindestens fest:
1.
die Bezeichnung des Dateisystems,
2.
die Rechtsgrundlage und den Zweck des Dateisystems,
3.
den Personenkreis, über den Daten in dem Dateisystem verarbeitet werden,
4.
die Art der zu verarbeitenden Daten,
5.
die Anlieferung oder Eingabe der zu verarbeitenden Daten,
6.
die Voraussetzungen, unter denen in dem Dateisystem verarbeitete Daten an welche Empfänger und in welchem Verfahren übermittelt werden,
7.
Prüffristen und Speicherungsdauer.
Dies gilt nicht für Dateisysteme, die nur vorübergehend vorgehalten und innerhalb von drei Monaten nach ihrer Erstellung gelöscht werden, und Informationssysteme gemäß § 483 Absatz 1 Satz 2.