§ 500 Entsprechende Anwendung
Stand: 10.12.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/500#abs-1 (1) Soweit öffentliche Stellen der Länder im Anwendungsbereich dieses Gesetzes personenbezogene Daten verarbeiten, ist Teil 3 des Bundesdatenschutzgesetzes entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/500#abs-2 (2) Absatz 1 gilt
1.
nur, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist, und
2.
nur mit der Maßgabe, dass die Landesbeauftragte oder der Landesbeauftragte an die Stelle der oder des Bundesbeauftragten tritt.
Wird zitiert von 19 Entscheidungen zu § 500 StPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Hamm, 26.02.2021 – 1 VAs 77/20Zitiert von 1
- OLG Hamm, 26.02.2021 – 1 VAs 74/20Zitiert von 8
- OVG NRW, 27.08.2025 – 16 E 885/23Zitiert von 4
- OLG Hamm, 08.08.2022 – 1 VAs 48/22Zitiert von 1
- VG Düsseldorf, 24.10.2025 – 29 K 7560/20
- BayObLG, 16.03.2023 – 204 VAs 494/22Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 11.12.2025 – 16 E 546/25Zitiert von 2
- OVG NRW, 27.08.2025 – 16 A 74/24Zitiert von 5
- VG Frankfurt am Main, 14.01.2025 – 5 K 1135/24.F
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 500 StPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.