Gesetze / Strafprozeßordnung

StPO

§ 500 Entsprechende Anwendung

Stand: 10.12.2019

StrafrechtBund16 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/500#abs-1 (1) Soweit öffentliche Stellen der Länder im Anwendungsbereich dieses Gesetzes personenbezogene Daten verarbeiten, ist Teil 3 des Bundesdatenschutzgesetzes entsprechend anzuwenden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/500#abs-2 (2) Absatz 1 gilt

1.
nur, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist, und
2.
nur mit der Maßgabe, dass die Landesbeauftragte oder der Landesbeauftragte an die Stelle der oder des Bundesbeauftragten tritt.
§ 499