§ 494 Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung von Daten; Verordnungsermächtigung
Stand: 10.12.2019
Wird zitiert von 7
Nach Gewicht
- VG Mainz, 14.09.2017 – 1 K 45/17.MZ
- VG Karlsruhe, 19.11.2014 – 4 K 2270/12Zitiert von 1
- BVerwG, 09.06.2010 – 6 C 5/09Polizeiliches Informationssystem; Verbunddatei; "Gewalttäter Sport"; Speicherung; LöschungZitiert von 37
- SG Marburg, 18.12.2020 – S 8 AS 167/20 ERZitiert von 2
- OLG Karlsruhe, 03.11.2017 – 2 Ws 328/17Zitiert von 1
- OLG Karlsruhe, 27.06.2017 – 2 Ws 166/17Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 23.04.2015 – 20 K 3184/14Zitiert von 2
7 Entscheidungen zu § 494 StPO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 494 StPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/494#abs-1 (1) In den Fällen des § 58 Absatz 1 und des § 75 Absatz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes teilt der Verantwortliche insbesondere der Registerbehörde die Unrichtigkeit unverzüglich mit; der Verantwortliche trägt die Verantwortung für die Richtigkeit und Aktualität der Daten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/494#abs-2 (2) Die Daten sind zu löschen, sobald sich aus dem Bundeszentralregister ergibt, dass in dem Strafverfahren, aus dem die Daten übermittelt worden sind, eine nach § 20 des Bundeszentralregistergesetzes mitteilungspflichtige gerichtliche Entscheidung oder Verfügung der Strafverfolgungsbehörde ergangen ist. Wird der Beschuldigte rechtskräftig freigesprochen, die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn unanfechtbar abgelehnt oder das Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt, so sind die Daten zwei Jahre nach der Erledigung des Verfahrens zu löschen, es sei denn, vor Eintritt der Löschungsfrist wird ein weiteres Verfahren zur Eintragung in das Verfahrensregister mitgeteilt. In diesem Fall bleiben die Daten gespeichert, bis für alle Eintragungen die Löschungsvoraussetzungen vorliegen. Die Staatsanwaltschaft teilt der Registerbehörde unverzüglich den Eintritt der Löschungsvoraussetzungen oder den Beginn der Löschungsfrist nach Satz 2 mit.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/494#abs-3 (3) § 489 Absatz 7 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/494#abs-4 (4) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die näheren Einzelheiten, insbesondere