§ 474 Auskünfte und Akteneinsicht für Justizbehörden und andere öffentliche Stellen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/474?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Gerichte, Staatsanwaltschaften und andere Justizbehörden erhalten Akteneinsicht, wenn dies für Zwecke der Rechtspflege erforderlich ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/474?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Im Übrigen sind Auskünfte aus Akten an öffentliche Stellen zulässig, soweit
Die Erteilung von Auskünften an die Nachrichtendienste richtet sich nach § 18 des Bundesverfassungsschutzgesetzes, § 12 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes, § 10 des MAD-Gesetzes und § 23 des BND-Gesetzes sowie den entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/474?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 kann Akteneinsicht gewährt werden, wenn die Erteilung von Auskünften einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde oder die Akteneinsicht begehrende Stelle unter Angabe von Gründen erklärt, dass die Erteilung einer Auskunft zur Erfüllung ihrer Aufgabe nicht ausreichen würde.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/474?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Unter den Voraussetzungen der Absätze 1 oder 3 können amtlich verwahrte Beweisstücke besichtigt werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/474?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Akten, die noch in Papierform vorliegen, können in den Fällen der Absätze 1 und 3 zur Einsichtnahme übersandt werden.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/474?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Landesgesetzliche Regelungen, die parlamentarischen Ausschüssen ein Recht auf Akteneinsicht einräumen, bleiben unberührt.