§ 459i Mitteilungen
Stand: 01.07.2021
Wird zitiert von 3
- OLG Köln, 03.07.2024 – 3 Ws 58-59/23
- BGH, 13.12.2018 – 3 StR 307/18Erweiterte Einziehung: Absehen von einer Entscheidung bei Verzicht des Angeklagten auf die betreffenden GegenständeZitiert von 10
- LG Hildesheim, 17.03.2023 – 21 Qs 1/23
3 Entscheidungen zu § 459i StPO →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/459i#abs-1 (1) Der Eintritt der Rechtskraft der Einziehungsanordnung nach den §§ 73 bis 73c und 76a Absatz 1 Satz 1 des Strafgesetzbuches, auch in Verbindung mit § 76a Absatz 3 des Strafgesetzbuches, wird demjenigen, dem ein Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten oder auf Ersatz des Wertes des Erlangten aus der Tat erwachsen ist, unverzüglich mitgeteilt. Die Mitteilung ist zuzustellen; § 111l Absatz 4 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/459i#abs-2 (2) Die Mitteilung ist im Fall der Einziehung des Gegenstandes mit dem Hinweis auf den Anspruch nach § 459h Absatz 1 und auf das Verfahren nach § 459j zu verbinden. Im Fall der Einziehung des Wertersatzes ist sie mit dem Hinweis auf den Anspruch nach § 459h Absatz 2 und das Verfahren nach den §§ 459k bis 459m zu verbinden.