Gesetze / Strafprozeßordnung

StPO

§ 459i Mitteilungen

Stand: 01.07.2021

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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/459i#abs-1 (1) Der Eintritt der Rechtskraft der Einziehungsanordnung nach den §§ 73 bis 73c und 76a Absatz 1 Satz 1 des Strafgesetzbuches, auch in Verbindung mit § 76a Absatz 3 des Strafgesetzbuches, wird demjenigen, dem ein Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten oder auf Ersatz des Wertes des Erlangten aus der Tat erwachsen ist, unverzüglich mitgeteilt. Die Mitteilung ist zuzustellen; § 111l Absatz 4 gilt entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/459i#abs-2 (2) Die Mitteilung ist im Fall der Einziehung des Gegenstandes mit dem Hinweis auf den Anspruch nach § 459h Absatz 1 und auf das Verfahren nach § 459j zu verbinden. Im Fall der Einziehung des Wertersatzes ist sie mit dem Hinweis auf den Anspruch nach § 459h Absatz 2 und das Verfahren nach den §§ 459k bis 459m zu verbinden.

§ 459h § 459j