Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1986

BGH Beschluss vom 27.02.1986 – 4 StR 66/86

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 66/86 BESCHLUSS

in der Strafsache gegen

Dietmer K m „aus NEW, geboren am

En. EEE 1949 in Heu, zur Zeit in Haft,

wegen Vergewaltigung

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am

27. Februar 1986 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 25. November 1985 wie folgt geändert und neu gefaßt:

"Der Angeklagte wird zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird, verurteilt.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit der Maßgabe, daß die Kosten für die Revisionsverfahren um 3/4 ermäßigt werden; in diesem Umfang werden die Kosten und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen der Landeskasse auferlegt."

II. Die weitergehende Revision wird verworfen.

III. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

Der Senat hatte die Revision des Ängeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 29. Januar 1985 durch Beschluß vom 10. Juni 1985 verworfen, soweit sie den Schuldspruch und die Einzelstrafaussprüche betraf, und das Urteil im Gesamtstrafenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. Das Landgericht hat nunmehr auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr erkannt und diese zur Bewährung ausgesetzt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten, die Verletzung sachlichen Rechts rügt, ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Auf die Ausführungen des Generalbundesanwalts in der Antragsschrift vom 7. Februar 1986 wird Bezug genommen.

Jedoch war der Urteilsspruch dahin zu ändern, daß die "Einbeziehung der Verurteilung durch das Amtsgericht Bonn vom 28.04.1983 zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 15,-- DM" entfällt. Das Landgericht hat diese Geldstrafe nämlich nicht einbezogen, sondern sie gemäß § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB gesondert bestehenlassen. Damit ist mit dieser Strafe gerade keine Gesamtstrafe gebildet worden, so daß die Geldstrafe im Urteilsspruch nicht zu erwähnen war (vgl. BGH, Beschluß vom 16. November 1984 - 2 StR 702/84). Die vom Landgericht im Urteilsspruch vorgenommene "Einbeziehung" hätte sich im übrigen für

den Angeklagten möglicherweise sogar nachteilig auswirken können, da das Amtsgericht Bonn gemäß § 459 f StPO angeordnet hatte, daß die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe unterbleiben solle.

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