Gesetze / Wehrdisziplinarordnung
WDO§ 117 Antragstellung
Stand: 13.04.2025
Ein nach Kapitel 3 vorgesehener Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des Wehrdienstgerichts zu stellen. Soldatinnen und Soldaten können den Antrag auch schriftlich oder mündlich bei ihrer oder ihrem nächsten Disziplinarvorgesetzten oder in den Fällen des § 5 Absatz 2 und des § 11 Buchstabe b der Wehrbeschwerdeordnung bei den dort bezeichneten Vorgesetzten stellen; wird er mündlich gestellt, ist ein Protokoll aufzunehmen, das die oder der Vorgesetzte unterschreiben muss und die Soldatin oder der Soldat unterschreiben soll. Von dem Protokoll ist der Soldatin oder dem Soldaten auf Verlangen eine Abschrift zu erteilen.
Wird zitiert von 27 Entscheidungen zu § 117 WDO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerwG, 03.06.2026 – 2 WD 43.25Disziplinarmaßnahme bei Straßenverkehrsdelikt mit fahrlässigen Körperverletzungen
- BVerwG, 24.06.2002 – 2 WDB 5.02Zitiert von 8
- BVerwG, 13.08.2026 – 2 WDB 3.26Teilweise Aufhebung einer ermessensfehlerhaften Anordnung der Einbehaltung von Dienstbezügen
- BVerwG, 12.05.2026 – 2 WDB 14.25Erfolglose Beschwerde gegen die Ablehnung einer Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung
- BVerwG, 20.06.2025 – 2 WD 18.25Unzulässige Berufung zu Protokoll der Geschäftsstelle des TruppendienstgerichtsZitiert von 1
- BVerwG, 25.01.2023 – 2 WDB 10/22Auslegung einer Prozesserklärung als BerufungZitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 07.02.2022 – 2 WDB 14.21Wehrdisziplinarverfahren: Verwerfung der Berufung wegen fehlender fristgerechter Begründung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 1
- BVerwG, 27.11.2020 – 2 WDB 8/20Verwerfung einer Berufung wegen Verfristung und fehlendem Wiedereinsetzungsgrund
- BVerwG, 08.01.2020 – 2 WDB 4/19Berufungsfrist; Wiedereinsetzung; Voraussetzung des fristgerechten AntragsZitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 117 WDO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.