Gesetze / Wehrdisziplinarordnung
WDO§ 117 Antragstellung
Stand: 13.04.2025
Wird zitiert von 14
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BVerwG, 03.06.2026 – 2 WD 43.25Disziplinarmaßnahme bei Straßenverkehrsdelikt mit fahrlässigen Körperverletzungen
- BVerwG, 20.06.2025 – 2 WD 18.25Unzulässige Berufung zu Protokoll der Geschäftsstelle des TruppendienstgerichtsZitiert von 1
- BVerwG, 12.05.2026 – 2 WDB 14.25Erfolglose Beschwerde gegen die Ablehnung einer Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung
- BVerwG, 25.01.2023 – 2 WDB 10/22Auslegung einer Prozesserklärung als BerufungZitiert von 2
- BVerwG, 27.11.2020 – 2 WDB 8/20Verwerfung einer Berufung wegen Verfristung und fehlendem Wiedereinsetzungsgrund
- BVerwG, 08.01.2020 – 2 WDB 4/19Berufungsfrist; Wiedereinsetzung; Voraussetzung des fristgerechten AntragsZitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 07.09.2018 – 2 WDB 3/18Verbot einer elektronischen Containersignatur; Übermittlungsmangel; AnwaltsverschuldenZitiert von 19
- BVerwG, 14.08.2017 – 2 WDB 5/17Zu den Rechtswirkungen eines Antrags auf VerteidigerbestellungZitiert von 3
- BVerwG, 09.01.2014 – 2 WRB 3/12, 2 WRB 4/12, 2 WRB 5/12, 2 WRB 3/12, 2 WRB 4/12, 2 WRB 5/12Zustellung von Beschlüssen der Wehrdienstgerichte; Regelung der Haar- und Barttracht; Unverbindlichkeit eines militärischen Befehls; Vermeidbarkeit eines IrrtumsZitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 117 WDO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Ein nach Kapitel 3 vorgesehener Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des Wehrdienstgerichts zu stellen. Soldatinnen und Soldaten können den Antrag auch schriftlich oder mündlich bei ihrer oder ihrem nächsten Disziplinarvorgesetzten oder in den Fällen des § 5 Absatz 2 und des § 11 Buchstabe b der Wehrbeschwerdeordnung bei den dort bezeichneten Vorgesetzten stellen; wird er mündlich gestellt, ist ein Protokoll aufzunehmen, das die oder der Vorgesetzte unterschreiben muss und die Soldatin oder der Soldat unterschreiben soll. Von dem Protokoll ist der Soldatin oder dem Soldaten auf Verlangen eine Abschrift zu erteilen.