Gesetze / Strafgesetzbuch

StGB

§ 71 Selbständige Anordnung

Stand: 10.06.2019

StrafrechtBund11 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/71#abs-1 (1) Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt kann das Gericht auch selbständig anordnen, wenn das Strafverfahren wegen Schuldunfähigkeit oder Verhandlungsunfähigkeit des Täters undurchführbar ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/71#abs-2 (2) Dasselbe gilt für die Entziehung der Fahrerlaubnis und das Berufsverbot.

§ 70b § 72