§ 71 Selbständige Anordnung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 11
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Nach Gewicht
- BGH, 15.06.2023 – III ZR 178/22Aufrechnung von Forderung aus Wertersatzverfall gegen Entschädigungsanspruch wegen erlittener StrafverfolgungsmaßnahmenZitiert von 2
- BGH, 02.02.2022 – 5 StR 390/21Sicherungsverfahren: Erforderlichkeit einer Vernehmungsfähigkeit des BeschuldigtenZitiert von 2
- BGH, 23.03.2001 – 2 StR 498/00Zitiert von 6
- BGH, 28.10.1982 – 4 StR 472/82Zitiert von 15
- BGH, 08.12.2021 – 5 StR 312/21Einziehung im Sicherungsverfahren: Erfordernis eines Antrags der StaatsanwaltschaftZitiert von 8
- BGH, 18.11.2021 – 3 StR 419/21Sicherungsverfahren: Verhandlungsfähigkeit des BeschuldigtenZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OLG Brandenburg, 15.09.2021 – 1 AR 23/21 (S)
- LG Kassel, 10.08.2020 – 5 KLs - 2850 Js 39582/15
- BGH, 06.08.2019 – 4 StR 255/19Bedingter Tötungsvorsatz im Straßenverkehr bei einem Wechsel auf die GegenfahrbahnZitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 71 StGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/71#abs-1 (1) Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt kann das Gericht auch selbständig anordnen, wenn das Strafverfahren wegen Schuldunfähigkeit oder Verhandlungsunfähigkeit des Täters undurchführbar ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/71#abs-2 (2) Dasselbe gilt für die Entziehung der Fahrerlaubnis und das Berufsverbot.