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BGH Beschluss vom 10.04.1963 – 4 StR 73/63

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Den im Lande Nordrhein-Westfalen bei den Regierungspräsidenten als Landespolizeibehörden eingerichteten Verkehrsüberwachungstereitschaften stehen dic Befugnisse der Polizeibehörden im Sinne des § 415 Abs. 1 StPO ZU o

Nachschlagewerk: ja

Amtliche Sammlung: ja 2161 034

Den im Lande Nordrhein-Westfalen bei den Regierungspräsidenten als Landespolizeibehörden eingerichteten Verkehrsüberwachungstereitschaften stehen dic Befugnisse der Polizeibehörden im Sinne des § 415 Abs. 1 StPO

ZU o

BGH, Beschl. v. 10. April 1963 - 4 StR 73/63 -

AG Salzkotten OLG Hamm

aA StR _ 73/63

Besch1uß in der Strafsache

gegen

den Techniker Friedrich Sie aus :' GE ‚ dort geboren am EB 915,

wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 10. April 1963 beschlossen;

Den im Lande Nordrhein-"Testfalen bei den Regierungspräsidenten als Landespolizeibehörden eingerichteten Verkehrsüberwachungsbereitschaften stehen die Befugnisse der Polizeibehörden im Sinne des 5 413 Abs. 1 StPO zu.

Gründe: “

Gegen den Angeklagten hatte das Amtsgericht eine Strafverfügung wegen Übertretung der §§ 3, 9 StVO erlassen, weil er innerhalb einer geschlossenen Ortschaft zu schnell gefahren sei. Das Verfahren war auf Grund einer Übertretungsanzeige der Verkcehrsübervachungsbereitschaft der Landespolizeitehörde Detmold eingeleitet worden.

Das Oberlandesgericht in Hamm meint, die in Nordrhein-Westfalen eingerichteten Verkehrsüberwachungskereitschaften seien Polizeibehörden im Sinne des § 413 StPO. Der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts in Düsseldorf dagegen hält die Verkehrsüberwachungsbereitschaften nicht für ermächtigt, Anträge auf Erlaß einer Strafverfügung zu stellen (JMBl. NW 1962, 226). Deshalt hat das

OÖberlandesgericht in Hamm die Sache gemäß § 121 AbS. 2 GVG dem Bundesgerichtshof vorgelegt.

I. Die Vorleguns ist zulässig.

Für die Entscheidung über die Revision kommt 'es darauf an, ob ein dem Gesetz (§ 413 StPO) entsprechender Antrag einer Polizeibehörde vorliegt. Denn dieser Antrag vertritt im weiteren Verfahren den Eröffnungsteschluß, er ist daher eine von Amts wegen zu beachtende Prozeßvoraussetzung. Zwar hat der 2, Strafsenat des Oberlandesgerichts in Düsseldorf bereits im Sinne des vorlegenden Gerichts entschieden (JMBl. NY 1962, 297). Das steht jedoch der Vorlegung nicht entgegen, zumal der 1. Strafsenat des Überlandesgerichts in Düsseldorf auf Anfrage erklärt hat, an seiner abweichenden Auffassung festhalten zu wollen (BGHSt 14, 319).

II. Der Bundesgerichtshof tritt der vom vorliegenden Gericht und dem ?, Strafisenat des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vertretenen Ansicht bei,

1. Nach § 415 StPO können die Länder ihre Polizeibehörden ermächtigen, ihre Eruittlungsergebnrisse bei Übertretungen unmittelbar dem Amtsgericht zu übersenden. Diese sind dann befugt, anstelle der an sich zuständigen Staatsanwaltschaft den Erlaß einer Strafverfügung zu beantragen. Demgemäß hat das Land Norärhein-Westfalen durch Sesetz vom 22. März 1951 (GV Wi 1951, 41 = 65 NY S. 568) bestimmt, daß die Polizeibehörden bei Übertretungen "ihre Verhandlungen" unmittelbar den Amtsgerichten übersenden können. Polizeibehörden sind nach lem Gesetz über die Organisation und die Zuständigkeit der Polizei im Land Norärhein-Westfalen (POG) vom 11. August 1953 (GV NY 1953, 330

= GS IWW S, 148) auch die Landespolizeibehörden, also die Regierungspräsidenten (8§ 5, 7 POG). Diese sind nach § 13 POG unter anderem zuständig "für die überörtliche Überwachung des Straßenverkehrs auf den Bundesautobahnen, den Bundesstraßen und auf den Landstraßen I. und II. Ordnung". Ausgenommen sind Ortsäurchfahrten in kreisfreien Städten, bei denen die Kreispolizeibehörden allein zuständig sind.

2. Die im zu entscheidenden Fall erstattete Übertretungsanzeige der Verkehrsüberwachungsberceitschaft der Landespolizeikehörde in Detmold hält sich im Rahmen der Ermächtigung des § 413 StPO und des Landesrechts. Die Verkehrsüberwachungsbereitschaften stehen den Lanäespolizeibehörden gerade auch für die überörtliche Überwachung des Straßenverkehrs zur Verfügung (Nr. 3 des Runderlasses des norärhein-westfülischen Innenministers vom 24. September 1953 betr. Üterleitung der bisherigen Polizeiorganisation - MBl. WW 1953, 1586, 1587 -, Abschnitt A I 2 des Runderlasses betr. Organisation, Bezeichnung, Amtsschilder, Dienstsiegel und Schriftverkehr der Polizeibehörden vom 24. September 1953, MBl. NW 1955, 1589). Zur Ükerwachung des Straßenverkehrs gehört auch die Befugnis, bei Verkehrsübertretungen gemäß § 413 StPO bei den Amtsgerichten den Erlaß von Strafverfügungen zu beantragen. Davon geht auch die am 24, September 1955 vom nordrhein-westfälischen Innenminister zur Ausführung des Polizeiorganisationsgesetzes erlasscene Verwaltungsverordnung (VVO zum POG) aus (MBl. NW 1953, 1573). Darin wird zu § 13 POG bestinmt, daß die "Fertigung der Übertretungsanzeigen", soweit es sich um auf Autobahnen usw. festgestellte Verstöße handelt,

nur durch die motorisierten Verkehrsstreifen der Landespolizeibehörden, also nicht daneben auch durch die Kreispolizeibehörden, zu geschehen habe, daß jedoch

Anzeigen wegen Verkehrsvergehen, also nicht wegen bloßer Übertretungen, an die Kreispolizeibehörden "abzugeben" seien. Diese Regelung gilt zwar nur für Verstöße auf Autobahnen und der Kraftwagenstraße Köln-Bonn. Jedoch

1äßt diese Zuständigkeitsabgrenzung die Auffassung des zuständigen Landesministers klar erkennen, daß die Übertretungsanzeigen, wie bisher auf Grund des Gesetzes vom

22. März 1951, von den Verkehrspolizeibeamten, gleich

ob von der Landes- oüer der Kreispolizei, unmittelbar

an die Amtsgerichte, also nicht erst an weitere Benörden, Nabzugeben" seien. Dies wird bestätigt durch den Runder-

laß des nordrhein-westfälischen Innenministers vom 4. August 1955 (MBl. NW 1955, 1513), nach welchem die Polizeisonderdienstzweige ("Verkehrsüberwachungsdienst, Verkchrsüberwachungsbereitschaften"), ebenso wie die Reviervorsteher bei den Kreispolizeibenörden, ihre Übertretungsanzeigen unmittelbar gemäß § 415 StPO den Amtsgerichten zu übersenden haben, und zwar unter Verwendung eines zugleich vorgeschriebenen, auch im vorliegenden Fall benutzten Vordrucks. Daß dieser Erlaß seit 1960 nicht mehr in Kraft ist, berührt die gegenwärtig zu entscheidende Rechtsfrage nicht.

Der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts in Düsseldorf stützt seine andere Auffassung auf cine im Jahre 1960 ergangene, inzwischen überholte vorläufige Dienstanweisung für die Führer der Verkehrsütervachungszügse. Danach hatten diese die ihnen vorgelegten Anzeigen einschließlich der Strafvorschläge bei Übertretungsanzeigen, ferner Unfallvorgänge, Berichte und Meldungen nach Prüfung "an die zuständigen Behörden abzugeben". Mit Recht hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts in Düsseldorf, in Übereinstimmung mit dem in einem von ihm ange-

führten Schreiben des nordrhein-vestfälischen Innenministers niedergelegten Standpunkt dargelegt, daß dicesc vorläufige Dienstanweisung mit "zuständiger Behörde" bei Übertretungsanzeigen nicht die sonst zuständigen Polizceidienststellen gemeint hat, sondern gerade die

Amtsgerichte.

Die im Lande Norärhein-YWestfalen bei den Regierungspräsidenten als Landespolizeibehörden eingerichteten Verkehrsüberwachungsbereitschaften sind daher befugt, unmittelbar bei den Amtsgerichten den Erlaß von Strafverfügungen zu beantragen (§ 413 StPO). Hierbei spielt es keine Rolle, ob sie dabei auch die Bezeichnung "Der Regierungspräsident in ..:” (so zwar die VVO zu § 7 POG aa0) verwendet haben.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Gene-

ralbundesanwalts.

Jagusch Krumme Flitner zugleich für den Bundesrichter Prof-Dr. Lang-Hinrichsen, der sich in Urlaub

‚befindet Dr. Weber