Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1963
BGH Entscheidung vom 10.12.1963 – 5 StR 520/63
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR _ 520/63 2183 OFO
ImNamen des Volkes
In der Strafsache
gegen
die Raumpflegerin Frieda J EB zeborene Lg aus FH,
geboren am ED 1322 in rip ve: EB,
- Sachbezeichnungs VW ..:. -
wegen fortgesetzten gemeinschaftlichen Diebstahls
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10.Dezember 1963, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Prof.Sarstedt
als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Dr.Börker Bundesrichter Kersting
als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr (ie
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär (m als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Die Revision der Angeklagten Mg zegen das Urteil des Lanägerichts in Hamburg vom 5.März 1963 wird verworfen.
Die Angeklaste träst die Kosten des Rechts« mittels.
- Von Rechts wegen —
Gründesz
I. Die Aufklärungsrüge ist offensichtlich unbegründet.
II. Das gleiche gilt im wesentlichen auch von der Sachrüge. Der Erörterung bedarf nur folgender Punkt;
Wie der Bundesgerichtshof (IM Nr.2 zu § 351 StPO) bereits entschieden hat, ist zwischen Handlungen, die in Mittäterschaft begangen sind, und solchen, die nur als Beihilfe zu werten sind, ein Fortsetzungszusammenhang nicht möglich, weil sich Mittätervorsatz und Beihilfevorsatz ausschließen. Das gleiche gilt von Begünstigungs- und Hehlereihanälungen im Verhältnis zu Diebstahlshandlungen.
Das Urteil ist aber auch nicht dahin zu verstehen, daß
es einzelne Handlungen der Angeklagten objektiv und subjektiv als Beihilfe-, Begünstigungs- oder Hehlereihandlungen wertet. Vielmehr will die Strafkammer offensichtlich nur zum Ausdruok bringen, daß einzelne Akte der Fortsetzungstat äußerlich den Eindruck einer Beihilfe oder Hehlerei gemacht hätten, daß aber auch diese Akte infolge des von vornherein gefaßten Vorsatzes in Wahrheit Diebstahlsakte mit Nittätervorsatz seien. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.
Sarstedt Koffka Schmidt Börker Kersting