Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 2026

BGH Beschluss vom 08.09.2026 – 5 StR 302/26

5. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2026:080926B5STR302.26.0

StrafrechtVolltext

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Tenor§

Die Revisionen des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 14. Oktober 2025 werden als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsmittel und die den Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-09-08/5-str-302-26#rd_1

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu Jugendstrafen von zwei Jahren und neun Monaten (Angeklagter G. ) und zwei Jahren (Angeklagter T. ) verurteilt; hinsichtlich des Angeklagten T. hat es die Entscheidung über die Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung einem gesonderten Beschlussverfahren vorbehalten (§ 61 Abs. 1 JGG). Darüber hinaus hat es gegen den Angeklagten G. eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Die hiergegen gerichteten Revisionen des Nebenklägers sind unzulässig (§ 349 Abs. 1 StPO).

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-09-08/5-str-302-26#rd_2

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift ausgeführt:

Dem Nebenkläger steht nur ein beschränktes Anfechtungsrecht zu. Nach § 400 Abs. 1 StPO kann er das Urteil nicht mit dem Ziel einer anderen Rechtsfolge der Tat oder einer Verurteilung wegen einer Gesetzesverletzung, die nicht zum Anschluss berechtigt, anfechten. Er hat deshalb darzulegen, inwieweit er in seiner Stellung als Nebenkläger durch das Urteil beschwert und welches seine Anschlussbefugnis stützende Strafgesetz verletzt ist (vgl. nur Schmitt/Köhler, StPO, 69. Aufl., § 400 Rn. 6 mwN). Die Erhebung der allgemeinen Sachrüge genügt dafür grundsätzlich nicht (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 7. August 2018 - 3 StR 246/18 Rn. 2; vom 27. Februar 2018 - 4 StR 489/17 jeweils mwN). Der Nebenkläger durfte sich daher in seiner Zuschrift vom 17. Oktober 2025 nicht darauf beschränken, „die Verletzung formellen und materiellen Rechts“ zu rügen, ohne dies näher auszuführen, geschweige denn einen Antrag zu stellen (§ 344 Abs. 1 StPO). Aus seiner Begründung ergibt sich nicht, ob er sich gegen die Nichtverurteilung der Angeklagten wegen versuchten Totschlags wendet oder ob er - was gemäß § 400 Abs. 1 StPO unzulässig wäre - lediglich den Rechtsfolgenausspruch beanstandet (vgl. BGH, Beschluss vom 6. März 2001 - 4 StR 505/00). Eine Konstellation, in der von diesem Grundsatz eine Ausnahme zu machen wäre (vgl. dazu: BGH, Beschluss vom 27. November 2018 - 5 StR 379/18 Rn. 3 ff.), liegt nicht vor. Soweit der Nebenkläger ausdrücklich das Absehen von einer Entscheidung im Adhäsionsverfahren nach § 406 Abs. 5 Satz 2 StPO moniert, ist ihm der Rechtsweg nicht eröffnet (§ 406a Abs. 1 Satz 2 StPO; vgl. BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2007 - 5 StR 578/07 Rn. 3).

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2026-09-08/5-str-302-26#rd_3

Dem schließt sich der Senat an.

Cirener Gericke Köhler
Resch von Häfen