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BGH Urteil vom 26.06.1958 – 4 StR 198/58

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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m Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Maurer Albert K EB zus VE, dort geboren am &: EEED EB, zur Zeit in dieser Sache

in Untersuchungshaft, wegen schweren Diebstahls im Rückfall u.a

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. Juni 1958, an der teilgenommen habens

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Mantel

Bundesrichter Dr. Sauer

Bundesrichter Dr. Seibert

Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter,

Landgerichtsrat Dr. EENED als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter BD als Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten KEEP wird das Urteil

des Landgerichts in Münster (Westfalen) vom 12. Februar 1958, soweit es ihn betrifft, insoweit mit den Fesistellungen aufgehoben, als er wegen einfachen Diebstahls im Rückfall oder Sachhehlerei (Geflügelfall) verurteili worden ist, ferner im Ausspruch über die Gesamtsirafe.

Der. Angeklagte wird von der Anklage des Diebstahls (oder der Sachhehlerei) zum Nachteil Peg freigesprochen.

Im übrigen wird das Verfahren wegen des Geflügelfalles eingestellt.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Insoweit werden die Kosten des Rechtsmittels dem Angeklagten auferlegt. Soweit der Angeklagte freigesprochen

und das Verfahren eingestellt ist, fallen die Verfahrenskosten der Landeskasse zur Last»

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Dem Angeklagten wird die in dieser Sache seit dem “3, Februar 1958 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet,

Von Rechts wegen

Ir Der mehrfach vorbestrafte Angeklagte war beschuldigt, in der Jacht zum 12. Dezember 1957 zusammen mit dem Tischler Josef CD (der kein Rechtsmittel eingelegt hat), als rückfälliger Dieb aus einem Lebensmittelgeschäft mittels Einbruchs eine Reihe von Eßwaren, Spirituosen, Tabakwaren und Süßigkeiten im Wert

von etwa 1.000,- DM entwendet zu haben {Bl. 45 ff, 54 ff der Akten 2 Js 1122/57 = 2 Ks 2/58 StA Münster; Fall Dressen).

Ferner wurde ihm zur Last gelegt, am 20. Pebruar 1957 dem Gartenmeister Heinrich Pg@@ elf Hühner und einen Hahn unter Rückfallvoraussetzungen entwendet zu haben (Bl. 16, 19 R dsAo 2 Js 624/57 StA Münster). Die Hühnerdiebstahls-Sache gelangte zunächst vor das Schöffengericht in Münster. Dieses sprach den Angeklagten durch Urteil vom 8: Oktober 957 mangels Beweises frei. Hiergegen legte die Staatsanwaltschaft Berufung ein. Diese Berufungssache und das Strafverfahren des ersten Rechtszuges wurden miteinander verbunden (Bl. 69 R oben d«.A. 2 Kls 2/58).

Das Lanägericht hat das freisprechende Urteil des Schöffengerichts aufgehoben und den Angeklagten Kl wegen schweren Diebstahls

im Rückfall {Vorkomnis zum Nachteil DEEP), ferner bezüglich des Hühnerfalls wegen einfachen Diebstahls im Rückfall oder Sachhehlerei zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und zwei konaten Zuchthaus verurteilt,

Mit der Revision des Angeklagten wird das Urteil insgesamt angefochten. Die Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs ist gegeben (BGH NW 1955, 1198 Nr. 17). Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.

Il»

A. Die Verurteilung wegen schweren Rückfalldiebstanls 1äßt keinen üurchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Dies gilt auch für die Verneinung der Voraussetzungen

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des § 5; Abs. 1 StGB (S. 4,5 UA). Die "planmäßige Vollziehungt der Tat und ein sutes Brinnerungsvermögen würden, worauf der Bundesgerichtshof schon mehrfach hingewiesen hat, der Annahme einer durch übermäßigen Alkoholgenuß bewirkten geistigen Trübung | mit der "olge einer Beseitigung des Hemmungsvermögens nicht notwendig entgegenstehen (BGHSt 1, 385). Das Landgericht konnte jedoch auf Grund der Sachlage zu der Auffassung gelangen, daß die Angaben des Angeklagten über die Menge des genossenen Alkohols übertrieben waren und daß sein Einsichts- und Hemmungsvermögen nur erheblich beeinträchtigt, aber nicht ausgeschlossen war (S. 70 UA). Überdies lassen die Darlegungen des Tatrichters (Se 8 unten UA) erkennen, daß er sich der Unterschiede zwischen unwesentlicher, erheblicher und völliger Enthemmung bewußt war, Die Revision erhebt denn auch in dieser Richtung keine Desonderen

Beanstandungen.

Bo Dagegen kann die weitere Verurteilung (bezüglich der Hühner‘ nicht bestehen bleiben,

Gegenstand der Urteilsfindung (§§ 264 Abs. 1, 332 StPO; ist die in der Anklage bezeichnete Tat. wie sie sich nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung darstellt. Dem Angeklagten war in dieser Hinsicht vorgeworfen, zu Münster am 20. Februar 1957 elf Hühner und einen Hahn aus dem unverschlossenen Stall des Gartenmeisters | FB weggenommen oder diese Tiere in hehlerischer Weise an sich. gebracht zu haben (Bl. ?7, 18 deAe 2 Js 624/57 StA Münster).Die Hauptverhandlung vor der Strafkammer ergab zwar den erheblichen Verdacht, daß der Angeklagte die beiden Hühner, die er am Nachmittag des 20. Februar 1957 in einer Aktermappe einer Frau Pe zum Herrichten und Kochen übergab, dem Eigentümer Pe entwendet hatte. Das Beweisergebnis ließ jedoch "die Möglichkeit offen, daß auch ein anderer als der Angeklagte Kin die Tiere gestohlen und an den Angeklagten weitergegeben hat, zum anderen, daß cs sich um Tiere aus einem anderen Diebstahl han-- Gelte" ıS. 9 UAs Unterstreichung von hier aus).

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Auf Grund dessen hat die Strafkammer den Angeklagten entweder des einfachen Rückfalldiebstahls oder der Sachhehlerei bezüglich der beiden Hühner für schuldig befunden und ihn demgemäß verurteilt.

Dies war aus mehreren Gründen rechtlich bedenklich. Zunächst setzt die wahlweise Verurteilung den ausreichenden Nachweis voraus, daß sich der Täter entweder in der einen oder in der anderen Art und Weise bezüglich des dem Gericht unterbreiteten geschichtlichen Vorgangs strafbar gemacht hat (RGSt 68, 257, 2625; BEM in IM Nr. 1 zu § 243 Abs. 1 Nr. 7 StGB). Diese Voraussetzungen waren hier nicht gegeben. Das Landgericht hat sich nur mit dem Diebstahl oder dem hehlerischen Erwerb die Strafkammer hinsichtlich der weiteren neun Hühner und des Hahns gegenüber dem Angeklagten KEED überhaupt keinen Schuldund des hierzu erhobenen Schuldvorwurfs des einfachen Rückfalldiebstahls oder der Hehlerei (zum Nachteil des Gartenmeistere PP) vermochte das Landgericht, wie seinc Darlegungen ergeben, einen zur Verurteilung ausreichenden Schuldbeweis nicht zu erbringen. Denn es blieb, wie schon ausgeführt, dic Möglichkeit offen, daß es sich bei den beiden Hühnern, mit denen KM vetroffen wurde, garnicht um solche aus den PP schen Bestand gehandelt hatte. Der Grundsatz "Im Zweifel für den Angeklagten! geht einer Wahlfeststellung vor (vgl. auch BGHSt i1 S. 100). Es kann daher auf sich beruhen, inwieweit letztere, wenn man,wie das Landgericht, aur zwei Hühner der rechtlichen Beurteilung unterzog, schon nach § 370 Abs. 1 Nr. 5 Abs. 2 StGB ausgeschlossen gewesen wäre, In jedem Falle war der Angeklagte. mangels Nachweises einer strafbaren Handlung mit Bezug auf die bei Peg gestohlenen Hühner von der dahin zielenden Anklage in vollem Umfang freizusprechen, was nunmehr in Anwendung des § 354 Abs, 1 StPO von hier aus zu gesche-

hen hatte.»

Soweit aber das Landgericht angenommen. hat, die beiden Hühner stammten möglicherweise aus seinem anderen Diebstahl, (also nicht zum Nachteil Pa); ist der Anklagegrundsaiz nicht berücksichtigt worden, Eine Nachtragsanklage ist nicht erhoben; sie wäre übrigens nach R6St 42 S. 91 im Berufungsrechiszug nicht einmal zulässig gewesen. Also äurfte die Strafkammer ungeachtet der durch die Neuverhandlung gegebenen Möglichkeiten (R6St 62, 130, 131) in ihre Verurteilung nicht ein nach Zeit,. Ort und Begehungseweise völlig unbestimmtes Geschehen einbeziehen, das mit dem ihr durch die Berufung unterbreiteten Sachverhalt, das heißt: der "Tat"

im Sinne des § 264 StPO, in keinerlei natürlichem Zusammenhang mehr stand. Das Rechtshindernis fehlender Anklage war vom Revisionsgericht von Amts wegen zu beachten und mußte inso-

weit zur Einstellung führen (§ 260 StPO).

Die teilweise Freisprechung unä Einstellung hatte die Aufhebung der Gesamtstrafe zur Folge. Die für den schweren Rückfalldiebstahl ausgeworfene Einsatzstrafe (S. i0 UA) blicb " dagegen unberührt. Sie war durch die weitere Verurteilung erkennbar nicht beeinflußt. Somit ist der Angeklagte I] wegen schweren Diebstahls im Rückfall zu zwei Jahren Zuchthaus verurteilt. _

Die weitergehende Revision (Fall DEM) war als unbegründet zu verwerfen. BR

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Die Entscheidung entsprach im wesentlichen dem Antrag des Generalbundesanwalts.

Rotberg Bundesrichter Mantel ist durch Urlaubsabwesenheit am Unterzeichnen verhindert;

Rotberg Seibert Lang-Hinrichsen

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