Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1954

BGH Entscheidung vom 26.10.1954 – 2 StR 558/53

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Ist der Angeklagte einer Straftet nicht überführt, ist er nach § 260 StPO freizusprechen; dem steht § 4 Abs 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten nicht entgegen.

2312 099 e:

Für das Nachschlagewerk!

Für die Amtliche Sammlung!

Gesetz OWiG § 4 Abs 2; StPO 8 260.

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-10-26/2-str-558-53#rd_1

Rechtssatz: Ist der Angeklagte einer Straftet nicht überführt, ist er nach § 260 StPO freizusprechen; dem steht § 4 Abs 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten nicht entgegen.

Aktenzeichen: 2 StR 558/53

Urt. d. BGH. v. 26. Oktober 1954 LG Hamburg

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2_ StR 558/53

ImNamen des YTolkss In der Strafsache

gegen den selbständigen Kaufmann Walter BD BB :.:5

TE. 307: geboren am ug ı 907, wegen Devisenvergehens

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sit-

zung vom 26. Oktober 1954, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Arndt Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter, Oberregierungsrat CB in der Verhandlung, Zandgerichtsrat EB >=: der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter um

als Urkundsbesmter der Geschäftsstelle, iür Recht erkannt:

Auf die Revision der Oberfinanzdirektion Hp - Gruppe Devisenüberwachung - als Nebenklägerin wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 10. Juli 1953 dahin abgeändert;

Der Angeklagte wird freigesprochen. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten der Revision fallen der Staatskasse zur Last.

Von Rechts wegen

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In

"zunde:

Das Strafverfahren gegen den Angeklagten, der beschuldigt war, Vergehen nach dem MilRegG Nr 53 und nach

dem Gesetz Nr 14 der AHK in Tateinheit mit Urkundenfälschung

begangen zu haben, ist nach durchgeführter Hauptverhandiung von der Strafkamner durch Urteil eingestellt worden. Dem Angeklagten war zur Last gelegt, zum Zwecke der &Erschleichung einer Bezugsberechtigung (Bezugsgenehmigung) für die Einfuhr von Waren bei verschiedenen Außerhandelsbanken wissentlich falsche Angaben gemacht zu haben, Weiter sollte er drei für die Zolibehörde bestimmte Stücke der Einfuhrbewilligung verfälscht und von diesen zum Zwecke der Einfuhr von Waren, für deren Einfuhr er keine Genehmigung hatte, Gebrauch gemacht haben; er sollte danit zugleich gegen die Vorschriften für den Devisenverkehr verstoßen haben, weil er die von ihm unberechtigt

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eingeführten Waren mit den für eine andere Einfuhr zuge-

teilten Devisen bezahlte.

Die Strafkammer hält die Einlassung des Angeklagten nicht für widerlegt, daß er sich für berechtigt gehalten hat, den Außenhandelsbanken in der geschehenen Weise und zit dem von ihm gewählten Inhalt seine Anträge vorzulegen, so daß er nach Auffassung der Strafkammer keine Straftat, sondern höchstens eine Ordnungswidrigkeit began-

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gen hat.

Die Einlassung des Angeklagten ging weiter dahin, daß er an der nachträglichen Abänderung der für den Zoll bestimmten Stücke der Einfuhrbewilligung nicht beteiligt gewesen sel. Diese Abänderung sei weder von ihm selbst noch auf seine Veranlassung hin oder auch nur von anderen

nit seinem Wissen vorgenommen worden.

Die Strafkammer folgt auch insoweit der Binlassung des Angeklagten, da eine nähere Aufklärung in diesen Punkt heute nicht mehr möglich sei. Sie kommt daher zu dem Ergebnis, daß auch eine Verurteilung wegen Urkundenf&lschung gemäß § 267 StGB nicht möglich ist.

Nach den Feststellungen des Urteils ist nicht nachweisbar, daß der Angeklagte schuldhaft ein Devisenvergehen begangen hat. Im Hinblick hierauf sieht die Strafkanmer auch insoweit von einer Verurteilung ab.

Die Strafkammer hat jedoch den Angeklagten nicht freigesprochen. Sie ist vielmehr der Auffassung, daß es sich bei den Handlungen des Angeklagten, in denen die Änklage ein Devisenvergehen findet, sowie bei seinen bestimmungswidrigen Anträgen an die Außenhandelsbanken um Ord-

nungswidrigkeiten handein könne. Daher hat sie das Verfah-

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en eingestellt, weil sie ihre Zuständigkeit für eine Entcheidung über etwaige Ordnungswidrigkeiten verneint, an-

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ererseits aber die Möglichkeit eines Bußgeldverfahrens gemäß § 4 Abs 2? owiG offen halten will:

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Die Oberfinanzdirektion HER - Suppe Devisenerwachung — hat’ als Nebenklägerin gegen dieses Urteil

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evision eingelegt und Verletzung des § 260 StPO sowie es $ A OWiG gerügt. sie bekämpft die Einstellung des

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Strafverfahrens als rechtlich fehlerhaft, weil das Gericht damit seine gesetzliche Verpflichtung, die Hauptverhand- ıng in der durch § 260 StPO vorgeschriebenen Weise zu be-

enden. nicht beachtet habe, Die Revision muß Erfolg haben.

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Der Eröffnungsbeschluß hat in den Handlungen des ngeklagten kriminelles Unrecht nach Art VIII MilRegG Nr 53, nach Art 3 des Gesetzes Nr 14 der AHK und nach 8 267 v

lung bezeichnet, bei der die verschiedenen, ihn zur Last gelegten Vergehen in Tateinheit stehen.

Nach durchgeführter Hauptverhandlung kam eine EBinstellung des Verfahrens gemäß § 260 Abs 2 StPO nicht in Betracht; denn es ist kein Verfahrenshindernis ersichtlich,

s diese Binstellung begründen konnte. Gegenstand des öffnungsbeschlusses waren Vergehen, also Straftaten, zu ren Aburieilung das Gericht zuständig war.

Das Urteil der Strafkamner durfte also nur auf Freisprechung oder auf Verurteilung lauten. Ihre Feststellungern..ergeben, daß sie die dem Angeklagten zur Last gelegten Straftaten nicht als erwiesen angesehen hat. Mithin wäre er freizusprechen gewesen. Dies kann der Senat richtigstellen, Dem steht § 4 Abs 2 OWiG nicht entgegen, da Abschluß eines Strafverfahrens allein § 260 StPO

für den ebenä ist. ,

maßg

§ 467 Abs 2 StPO. anzuwenden, sah der Senat keinen

Anlaß:

Dr. Dotterweich Werner Dr, Arndt

Menges Hoepner