Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1974

BGH Beschluss vom 29.01.1974 – 1 StR 576/73

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF 1_StR 576/73 BESCHLUSS 29, 1:74

in der Strafsache

gegen

den Schriftsetzer Jürgen FEED , ohne festen Wohnsitz, geboren am EEE 1941 in OD, zur Zeit in Haft,

wegen Diebstahls u.a.

ff

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag

des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. Januar 1974 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig beschlossen: |

I. 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 10. Juli 1973 aufgehoben

a) soweit der Angeklagte wegen Unzucht zwischen Männern in zwei Fällen (II 11 und 12 der Urteilsgründe) verurteilt worden ist, jedoch unter Aufrechterhaltung der Feststellungen zum Tatgeschehen und des Schuldspruchs im Falle II 12 (sexuelle Handlungen mit Kurt

FEED) ,

b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen,

2. Das Verfahren im Fall II 11 der Urteilsgründe (sexuelle Handlungen mit Karl-Heinz Pe) wird gemäß § 206 b StPO eingestellt.

3. Im Umfang der (weitergehenden) Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.,

II. Im übrigen wird die Revision verworfen.

Gründe§

Die Verurteilung des Angeklagten wegen vollendeten und versuchten Diebstahls ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Soweit der Angeklagte nach § 175 StGB verurteilt worden ist, kann das Urteil jedoch nicht bestehen bleiben, da diese Vorschrift inzwischen durch das 4. StrRG im Sinne der Milderung geändert worden ist (§ 2 Abs. 2 Satz 2 StGB). Die Vornahme sexueller Handlungen mit einem Mann über 18 Jahren (Fall II 11) ist jetzt nicht mehr strafbar, und bei gleichgeschlechtlichen Handlungen mit einem Mann unter 48 Jahren (Fall II 12) kann unter der hier möglicherweise in Betracht kommenden Voraussetzung des § 175 Abs. 2 Nr. 2 n.F. StGB von Strafe abgesehen werden. In beiden Fällen ist die Verurteilung mithin nach näherer Maßgabe des Entscheidungssatzes aufzuheben. Im Fall II 11 ist das Verfahren nach § 206 b StPO einzustellen, während die Sache im Fall II 12 zu neuer Verhandlung und Entscheidung über die Straffrage (vgl. BGHSt 4, 176) zurückzuverweisen ist. Danach unterliegt aber auch der Ausspruch über die Gesamtstrafe der Aufhebung und Zurückverweisung.

Die weitergehende Revision ist als unbegründet zu verwerfen,

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