Rechtsprechung / Anwaltsgerichtshof Nordrhein-Westfalen / 2. Senat des Anwaltsgerichtshofes / 2026

Anwaltsgerichtshof Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 08.05.2026 – 2 AGH 10/25

2. Senat des Anwaltsgerichtshofes · ECLI:DE:AWGHNRW:2026:0508.2AGH10.25.00

BerufsrechtNordrhein-WestfalenVolltext

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Gründe§

1.

Wegen des Verdachts der Nichtabgabe eines anwaltlichen Empfangsbekenntnisses in einem gerichtlichen Bußgeldverfahren beantragte die Generalstaatsanwaltschaft Köln mit Schreiben vom 09.04.2020 die Eröffnung eines anwaltsgerichtlichen Verfahrens gegen den Angeschuldigten. Die 4. Kammer des Anwaltsgerichts Köln stellte dem angeschuldigten Rechtsanwalt die Anschuldigungsschrift mit Schreiben vom 20.05.2020 zu.

Der Sozius des angeschuldigten Rechtsanwalts, Herr Rechtsanwalt O. D., Fachanwalt für Strafrecht und Beschwerdeführer in der hier noch streitgegenständlichen Sache, bestellte sich zum Verteidiger und beantragte Akteneinsicht.

Als Verteidiger beantragte der jetzige Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 14.08.2020, die Anschuldigungsschrift gegen den Angeschuldigten nicht zuzulassen und den Antrag auf Eröffnung des Hauptverfahrens zurückzuweisen. Er berief sich auf eine Gehörsrüge und machte Ausführungen zu Sach- und Rechtsgründen, die der Eröffnung entgegenstünden.

Die 4. Kammer des Anwaltsgerichts Köln ließ die Anschuldigung durch Beschluss vom 25.09.2020 zu und bestimmte Termin zur Verhandlung. Der Beschwerdeführer lehnte mit Schreiben vom 12.03.2021 die Kammer in ihrer bekannt gegebenen Besetzung ab und erhob Gehörsrüge und Gegenvorstellung. Der zunächst anberaumte Termin fand, wie alle sodann nachfolgend anberaumten Termine auch, nicht statt.

Nach Entscheidung über die Befangenheitsgesuche folgte eine Neuansetzung für den 11.10.2021, nachdem die Kammer in anderer Besetzung über das Befangenheitsgesuch mit Beschluss entschieden hatte. Auch dieser Termin fand nicht statt.

Nach einer erneuten Terminsaufhebung und Neuansetzung lehnte der Beschwerdeführer die Kammer sowohl in ihrer ursprünglichen Besetzung als auch in der Besetzung, die über das vorangegangene Befangenheitsgesuch entschieden hatte, wegen der Besorgnis der Befangenheit ab.

Die Kammer verwarf sodann in ihrer ursprünglichen Besetzung das Ablehnungsgesuch als unzulässig. Eine neue Terminansetzung erfolgte für den 26.09.2023. Ein weiteres Befangenheitsgesuch des Beschwerdeführers erfolgte. Daraufhin erfolgte wiederum Terminsaufhebung. Unter dem 25.10.2023 erhob der Beschwerdeführer sodann auch noch eine Beschwerde gegenüber der Rechtsanwaltskammer in Bezug auf den Vorsitzenden der 4. Kammer, Rechtsanwalt K.. Aufgrund eines Schreibens vom 16.08.2023 des Vorsitzenden Richters K. erachtete die 4. Kammer in neuer Besetzung das zuletzt erhobene Befangenheitsgesuch für berechtigt.

Durch Beschluss vom 18.03.2024 lehnte die Kammer auf die Gehörsrüge vom 12.03.2021 unter Aufhebung des Eröffnungsbeschlusses vom 25.09.2020 die Eröffnung des Hauptverfahrens ab.

Mit Beschluss vom 27.05.2024 legte die Kammer die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Rechtsanwaltskammer Köln auf.

Der Verteidiger beantragte daraufhin mit Antrag vom 26.07.2024 Kostenfestsetzung in Höhe von 1.396,47 €.

2.

Aufgrund des Beschlusses vom 27.05.2024 und des Antrags vom 26.07.2024 setzte das Gericht die Kosten des Verteidigers mit Beschluss vom 17.10.2024 fest.

Festgesetzt wurde ein Betrag i.H.v. 664,14 €. Den darüber hinausgehenden Antrag lehnte das Anwaltsgericht ab.

Die Ablehnung der weitergehenden Festsetzung wurde wie folgt begründet:

Grundgebühr 6200

Grundgebühr nach 6200 VV war nicht höher festzusetzen, weil ein über den durchschnittlichen Fall hinausgehender Aufwand oder eine besondere Schwierigkeit nicht vorlag.

Zur Verfahrensgebühr 6202

Verfahrensgebühr nach Nummer 6202 VV war nicht festzusetzen, da die Verfahrensgebühr nach Nummer 6202 VV nicht angefallen ist.

Zur Verfahrensgebühr 6203

Die Verfahrensgebühr nach Nummer 6203 VV war nicht höher festzusetzen, weil eine so intensive Verteidigertätigkeit nicht vorlag und keine besonderen Schwierigkeiten in der Sache vorlagen.

Zur Zusatzgebühr 6216

Die Zusatzgebühr nach Nr. 6216 VV war nicht festzusetzen, weil eine Erledigung beziehungsweise Einstellung des Verfahrens im Sinne des Nr. 6216 VV nicht durch den Verteidiger herbeigeführt wurde.

Zur weiteren Post und Telekommunikationspauschale

Die weitere Post- und Telekommunikationspauschale war nicht festzusetzen, weil kein weiteres Verfahren vorlag.

Der Kostenfestsetzungsbeschluss ging dem Verteidiger am 28.10.2024 zu. Der Verteidiger erhob unter dem 08.11.2024 Rechtsmittel gegen den Festsetzungsbeschluss. Das Rechtsmittel ging dem Anwaltsgericht am selben Tage zu. Mit Beschluss des Anwaltsgerichts vom 08.04.2025 verwarf die Kammer die Erinnerung auf Kosten des Beschwerdeführers als unbegründet. Die Kammer verwies auf die Gründe des Festsetzungsbeschlusses.

Den Beschluss stellte das Gericht dem Verteidiger/Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22.04 2025 zu. Der Beschluss ging ihm unter dem 25.04.2025 zu.

Unter dem 28.04.2025 erhob er gegen den Beschluss zum Anwaltsgericht Köln sofortige Beschwerde. Die Beschwerde ging unter dem 29.04.2025 beim Anwaltsgericht ein.

Da der Beschwerdeführer auf eine Nichtabhilfeentscheidung verzichtete, legte das Anwaltsgericht die Beschwerde der Generalstaatsanwaltschaft mit der Bitte um Weiterleitung an den Anwaltsgerichtshof vor. Die Generalstaatsanwaltschaft übersandte den Vorgang mit Schreiben vom 10.06.2025 an den Anwaltsgerichtshof. Die Generalstaatsanwaltschaft verwies dabei auf die aus Ihrer Sicht zutreffenden Ausführungen des Anwaltsgerichts gemäß Beschluss vom 17.10.2024 und 08.04.2025 sowie die Ausführungen der Rechtsanwaltskammer Köln in ihren Stellungnahmen im Kostenfestsetzungsverfahren vom 05.08.2024 und 14.08.2024.

Die Rechtsanwaltskammer hatte zu den einzelnen angemeldeten Gebührentatbeständen wie folgt Stellung genommen:

Grundgebühr gemäß VV 6200:

Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit seien allenfalls durchschnittlich, sodass von der Mittelgebühr auszugehen ist.

Die Gebühr nach VV 6200 erhält der Rechtsanwalt für die erstmalige Einarbeitung in den Rechtsfall. Bei der Bemessung der Gebührenhöhe innerhalb des Rahmens ist ein erhöhter Arbeitsaufwand wegen eines späten Einstiegs in das Verfahren zu berücksichtigen. In Anlehnung an den Gebührentatbestand des VV 4100 käme die Ausschöpfung des vollen Vertragsrahmens nur dann in Betracht, wenn der Verteidiger etwa in zweiter oder dritter Instanz oder im Wiederaufnahmeverfahren tätig wird und infolgedessen umfangreichen Prozessstoff aufzuarbeiten hatte (vergleiche Gerold/Schmidt, RVG, 26. Aufl., 2023, VV 4100,4101, Rn. 22). Unter Berücksichtigung des Aktenumfangs sei demgemäß allenfalls eine Mittelgebühr zu rechtfertigen. Der vom Verteidiger in Ansatz gebrachte Betrag liege weit oberhalb des Mittelwerts und sei unangemessen, der Mittelwert sei bis zum Erreichen der Toleranzgrenze von 20 % ohne nähere Begründung erhöht worden.

Aus der Toleranzgrenze von 20 % folge allerdings nicht, dass die Mittelgebühr in der Weise mit dem Ermessensspielraum des Rechtsanwalts nach § 14 Absatz 1 S. 1 RVG verbunden wäre, dass der Rechtsanwalt berechtigt sei, die Mittelgebühr ohne weitere Begründung um 20 % zu erhöhen. Die Mittelgebühr sei in den ihr zugeordneten durchschnittlichen Fällen als fester, vom Rechtsanwalt nicht zu überschreitender Werte zu verstehen. Die Überschreitung der Mittelgebühr sei nur nach näherer Begründung anhand der besonderen Umstände des Einzelfalles zulässig, nicht aber unter Hinweis auf die Toleranzgrenze von 20 %. Wäre es dem Rechtsanwalt gestattet, bei der Gebührenbestimmung auch in durchschnittlichen Fällen immer um 20 % über die Mittelgebühr hinauszugehen, würde die Mittelgebühr im Ergebnis durch eine um 20 % erhöhte Gebühr abgelöst.

Verfahrensgebühr gemäß VV 6203

Die Gebührenbestimmung entspreche nicht der Billigkeit. Eine oberhalb des Mittelwerts liegende Verfahrensgebühr sei nicht angefallen. Eine derart intensive Verteidigertätigkeit sei nicht entfaltet worden. Auch komme der individuellen Bedeutung für den Betroffenen keine außergewöhnliche Tragweite zu. Durch die Anschuldigung (Nichtabgabe eines Empfangsbekenntnisses) sei eine Gefährdung der wirtschaftlichen Existenzgrundlage weder zu befürchten gewesen, noch drohten weitergehende berufsrechtliche Konsequenzen. Angemessen sei demzufolge eine im Rahmen des Mittelwerts liegende Gebühr.

Die Zusatzgebühr nach VV 6216 RVG sei nicht entstanden. Nach Abs. 1 der Anmerkung zum Vergütungstatbestand VV 6216 RVG entstehe die Gebühr, wenn eine gerichtliche Entscheidung mit Zustimmung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung ergeht oder einer beabsichtigten Entscheidung ohne Hauptverhandlungstermin nicht widersprochen werde.

Ausweislich des Beschlusses des AG Köln vom 18.03.2024 wurde auf die Gehörsrüge des angeschuldigten Rechtsanwaltes vom 12.03.2021 unter Aufhebung des Eröffnungsbeschlusses vom 25.09.2020 die Eröffnung des anwaltlichen Hauptverfahrens gemäß §§ 131 Abs. 3 116 Abs. 1 S. 2 BRAO i.V.m. § 204 StPO abgelehnt. Soweit das Gericht beschlossen hat, das Hauptverfahren nicht zu eröffnen, beruhe dies auf tatsächlichen oder auf Rechtsgründen. Eine Erledigungseinstellung des Verfahrens im Sinne des VV 6216 sei hierdurch nicht durch den Verteidiger herbeigeführt worden.

Die Verfahrensgebühr nach 6202 VV RVG sei nicht angefallen und könne daher nicht festgesetzt werden. Eine Tätigkeit in einem dem gerichtlichen Verfahren vorausgehenden, und der Überprüfung der Verwaltungsentscheidung dienenden weiteren außergerichtlichen Verfahrens sei nicht entfaltet worden.

Im berufsgerichtlichen Verfahren wegen Verletzung einer Berufspflicht gebe es ein solches außergerichtliches, das gerichtliche Verfahren vorbereitende Verfahren nicht. (vgl. Wahlen/N. Schneider in AnwaltKommentar zum RVG, 7. Aufl. VV 6202 Randnummer 5). Daher könne die Verfahrensgebühr in diesem Verfahren nicht entstehen.

Der Beschwerdeführer hatte hiergegen bereits im Festsetzungsverfahren ausgeführt, dass der Umfang seiner Tätigkeit weit überdurchschnittlich gewesen sei.

Das Vorliegen einer Fachanwaltseigenschaft sei als zulässiges Kriterium der Gebührenbemessung zu berücksichtigen. Auch der Erfolg der anwaltlichen Tätigkeit sei ein zu berücksichtigendes Bemessungskriterium. Auch sei zu berücksichtigen, dass seit geraumer Zeit Gebührenanpassungen unterblieben seien. Überdies sei klarzustellen, dass eine Erhöhung auch dann angebracht sei, wenn nur einzelne der im Rahmen des §§ 14 RVG zu berücksichtigenden Umstände gegeben seien. Ferner verwies der Beschwerdeführer auf die bestehende Toleranzgrenze von 20 %.

Die Rechtsanwaltskammer Köln nahm mit weiterem Schreiben vom 14.8.2024 auf die Einwendungen des Beschwerdeführers nochmals Stellung:

Eine Fachanwaltschaft habe im Rahmen des § 14 RVG keine Bewandtnis. Ob eine Tätigkeit schwierig sei, hänge nicht von einer konkret bestehenden Fachanwaltschaft ab. Vergleichsmaßstab sei ein Rechtsanwalt mit durchschnittlichen Fähigkeiten und Kenntnissen. Schwierig im Sinne der Vorschrift sei daher eine Tätigkeit, wenn Sie Probleme im tatsächlichen oder rechtlichen Bereich aufweist, die für einen Rechtsanwalt ohne Spezialwissen schwierig sei. Insbesondere sei bei der Bewertung der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit damit nicht auf die besonderen Kenntnisse eines Fachanwalts in einem bestimmten Rechtsgebiet abzustellen. Die vom Beschwerdeführer zitierte Rechtsprechung sei im Übrigen vorliegend nicht einschlägig, da sich diese auf die Angemessenheit einer getroffenen Vergütungsabrede mit dem Strafverteidiger beziehe.

Zur Toleranz-Grenze führte die Kammer weiter aus:

Eine vom Gericht zu tolerierende Gebührenbestimmung durch den Rechtsanwalt nach § 14 Absatz 1 S. 1 RVG liege nur dann vor, wenn sie aufgrund der Umstände des Einzelfalls i.V.m. den Bemessungskriterien getroffen worden sei. Liege eine solche Ermessensentscheidung nicht vor, sei die vom Rechtsanwalt vorgenommene Gebührenbestimmung unbillig und damit nicht verbindlich, auch wenn die geltend gemachte Gebühr die Toleranzgrenze von 20 % nicht überschreite. Der Toleranzrahmen von 20 % bei der anwaltlichen Bestimmung der billigen Gebühr nach § 14 RVG habe nicht den Zweck, die eindeutig angemessenen Gebühren in zahlreichen gleichartigen Fällen regelmäßig um 20 % zu erhöhen. Eine derartige Gebührenbestimmung sei unbillig und nicht verbindlich (vgl. Gerold/Schmidt, RVG Kommentar, 26. Aufl. 2023 § 14 RVG Rn. 12 mit weiteren Nachweisen).

Die vom Verteidiger angeführte Rechtsprechung des BGH zur Toleranzgrenze bei einer außergerichtlichen Geschäftsgebühr sei überholt und ohnehin im berufsgerichtlichen Verfahren nicht einschlägig. Die Rechtsanwaltskammer verweist insoweit auf die neuere Rechtsprechung des VIII. Zivilsenats.

3.

Die zulässig erhobene Beschwerde ist als unbegründet zu verwerfen.

Die insbesondere von der RAK L. bereits im Festsetzungsverfahren gemachten Ausführungen greifen durch.

Der Verteidiger musste sich im Eröffnungsverfahren lediglich in den mit der Anschuldigungsschrift näher konkretisiertem Vorwurf der Nichtrücksendung eines Empfangsbekenntnisses einarbeiten. Ein erhöhter Tätigkeitsaufwand ist hierin nicht zu erblicken. Ein solcher Sachverhalt und seine rechtliche Bewertung sind aus eigener Anschauung des Senats sehr überschaubar. Der Senat ist insoweit auch nicht gehalten, ein Gutachten gem. § 73 Abs. 2 Nr. 8 BRAO einzuholen, da der Vorstand der RAK hier selbst Partei ist.

Der Tatvorwurf ist nicht von besonderer Schwere und bei Bejahung nicht von weitreichender, das berufliche Fortkommen erschwerender Konsequenz. Der Umfang der Angelegenheit von mehr als 600 Seiten Aktenumfang war im Wesentlichen durch die mehrfachen Versuche der Terminierung und den Ablehnungsgesuchen bestimmt. Der Vortrag der Parteien in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zur Sache selbst betrifft nur einen Bruchteil der Akte. Die Seitenanzahl mit tatrelevantem Inhalt liegt im unteren zweistelligen Bereich. Bei der Bemessung der Vergütungshöhe ist nicht der vom Verteidiger tatsächlich betriebene Aufwand, sondern der in der Sache bei objektiver Betrachtung vernünftigerweise unvermeidlich angemessene Aufwand maßgebend. Auch die lange Verfahrensdauer rechtfertigt mit Blick auf die Bestimmungen des § 15 Abs. 5 BRAO kein anderes Ergebnis.

Eine ansonsten unbegründete, pauschale Erhöhung der Mittelgebühr unter Verweis auf die Toleranzgrenze kommt nicht in Betracht. Der in der Anordnung von Mittelgebühren zum Ausdruck kommende gesetzgeberische Wille würde auf diese Weise faktisch ad absurdum geführt. Aus demselben Grund können ausgebliebene Gebührenerhöhungen durch den Gesetzgeber als solche ebenfalls nicht als Argument dienen. Die Toleranzgrenze ist erst bei überdurchschnittlichem Umfang und Schwierigkeit einer Sache zu berücksichtigen (vgl. BGH VIII ZR 323/11, NJW 2012, 2813 f. und VIII ZR 195/12 zur alten Rechtslage).

Die weiteren in Ansatz gebrachten Gebührentatbestände scheiden mangels der notwendigen tatbestandlichen Voraussetzungen ebenfalls aus, wie die RAK bereits zutreffend ausgeführt hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 199 Abs. 2 S. 4 und 5 BRAO.

Der Beschluss ist unanfechtbar.