Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1980

BGH Beschluss vom 26.08.1980 – 5 StR 212/80

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache

gegen

den Kaufmann KB r EEE aus Keliiiiiinniie>, geboren am @ ED 1940 in wem bei DEM,

wegen Untreue u.a.

2. As

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 26.August 1980 nach § 349 Abs.4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 31.Mai 1979 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

Gründe§

Die auf § 338 Nr.5 StPO gestützte Verfahrensrüge hat Erfolg. An der Hauptverhandlung vom 9.März 1979, die außerhalb des Gerichtssitzes durchgeführt worden ist, hat entgegen der zwingenden Vorschrift des § 226 StPO kein Urkundsbeanter der Geschäftsstelle teilgenommen. Das ist durch das Hauptverhandlungsprotokoll bewiesen. Danach hat der Verwaltungsangestellte V@® "als Schriftführer" an der Hauptverhandlung vom 9.März 1979 mitgewirkt, nachdem er "gemäß § 168 StPO" vereidigt worden war (Bd.X B1.101 d.A.). Die Notwendigkeit, die Hauptverhandlung in Gegenwart eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle durchzuführen, gilt nach

- 3 - -—PFS

§ 226 StPO ausnahmslos. Die Bestimmung des 8 168 Satz 2,5 StPo, nach der der Richter in bestimmten Fällen von der

Hinzuziehung eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle absehen kann, ist auf die Hauptverhandlung nicht anwendbar.

Herrmann Fleischmann Fuhrmann

Hörstkotte Rebitzki