§ 167 Weitere Verfügung der Staatsanwaltschaft
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 1
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
In den Fällen der §§ 165 und 166 gebührt der Staatsanwaltschaft die weitere Verfügung.