§ 100h Weitere Maßnahmen außerhalb von Wohnraum
Stand: 10.12.2019
Wird zitiert von 95
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LG Frankfurt (Oder), 22.10.2019 – 22 Qs 56/19
- Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, 19.03.2021 – 62/19
- LG Bamberg, 08.05.2023 – 13 Qs 22/23
- AG Herford, 15.04.2011 – 11 OWi-64 Js 1897/10-711/10
- AG Herford, 08.12.2010 – 11 OWi-54 Js 1096/10-442/10
- OLG Saarbrücken, 26.02.2010 – Ss (B) 107/2009 (126/09); Ss (B) 107/09 (126/09)
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 08.05.2026 – 20 L 239/26
- VG Berlin, 19.06.2025 – 1 K 541/21
- VG Düsseldorf, 16.01.2025 – 29 K 3891/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 100h StPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/100h#abs-1 (1) Auch ohne Wissen der betroffenen Personen dürfen außerhalb von Wohnungen
wenn die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes eines Beschuldigten auf andere Weise weniger erfolgversprechend oder erschwert wäre. Eine Maßnahme nach Satz 1 Nr. 2 ist nur zulässig, wenn Gegenstand der Untersuchung eine Straftat von erheblicher Bedeutung ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/100h#abs-2 (2) Die Maßnahmen dürfen sich nur gegen einen Beschuldigten richten. Gegen andere Personen sind
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/100h#abs-3 (3) Die Maßnahmen dürfen auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar mitbetroffen werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/100h#abs-4 (4) § 100d Absatz 1 und 2 gilt entsprechend.