§ 92b Einziehung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 4
- BGH, 03.11.2017 – 3 StR 379/17Strafverfahren wegen Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat: Einziehung von Bargeld bei der Ausreise eines IS-Anhängers aus der Bundesrepublik Deutschland nach SyrienZitiert von 1
- BGH, 09.09.2003 – 4 StR 269/03Zitiert von 1
- BGH, 26.06.2001 – 4 StR 490/00
- AG Tübingen, 07.11.2005 – 12 Cs 15 Js 11522/2005
4 Entscheidungen zu § 92b StGB →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Ist eine Straftat nach diesem Abschnitt begangen worden, so können
1.
Gegenstände, die durch die Tat hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, und
2.
Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach den §§ 80a, 86, 86a, 89a bis 91 bezieht,
eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden.