Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 2017

BGH Beschluss vom 03.11.2017 – 3 StR 379/17

3. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2017:031117B3STR379.17.0

StrafrechtBundVolltext

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Tenor§

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 22. März 2017

a) im Schuldspruch dahin neu gefasst, dass der Angeklagte der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat in Tateinheit mit Ausreise trotz vollziehbaren Passentzugs schuldig ist,

b) im Ausspruch über die Einziehung aufgehoben; die Einziehungsentscheidung entfällt.

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-11-03/3-str-379-17#rd_1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat in Tateinheit mit "einem Verstoß gegen das Passgesetz" zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat mit der Sachbeschwerde in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-11-03/3-str-379-17#rd_2

1. Die Verfahrensbeanstandungen dringen aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen nicht durch.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-11-03/3-str-379-17#rd_3

2. Die auf die Sachrüge gebotene Überprüfung des Urteils hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Senat hat den Schuldspruch im Hinblick darauf, dass § 24 Abs. 1 PassG verschiedene Handlungsweisen unter Strafe stellt, indes genauer gefasst.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-11-03/3-str-379-17#rd_4

3. Keinen Bestand hat demgegenüber die Einziehungsentscheidung.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-11-03/3-str-379-17#rd_5

a) Nach den Feststellungen des Landgerichts beabsichtigte der Angeklagte, sich nach Syrien zu begeben, um sich dort zunächst in einem vom sog. Islamischen Staat (IS) betriebenen Ausbildungslager zum Kampf ausbilden zu lassen und anschließend aktiv an Kampfhandlungen gegen die syrischen Regierungstruppen zu beteiligen. Zu diesem Zweck nutzte er eine Mitfahrgelegenheit, um von München nach Wien zu fahren; dort kaufte er ein Flugticket von Wien nach Istanbul. Bei der Passkontrolle wurde er von den österreichischen Behörden festgenommen; er führte Bargeld in Höhe von 3.116,35 € bei sich.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-11-03/3-str-379-17#rd_6

Davon hat das Landgericht - unter Abzug von 104,80 €, die der Angeklagte den österreichischen Behörden überlassen musste - einen Betrag in Höhe von 3.011,55 € eingezogen. Die Strafkammer hat die Einziehungsentscheidung auf § 92b Satz 1 Nr. 1 StGB gestützt und zur Begründung ausgeführt, dass das Geld "offensichtlich der Finanzierung" der "Ausreise und Vorbereitung des Anschlusses an den IS" gedient habe.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-11-03/3-str-379-17#rd_7

b) Das stößt auf durchgreifende rechtliche Bedenken.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-11-03/3-str-379-17#rd_8

aa) Die Urteilsgründe belegen nicht, dass der sichergestellte Geldbetrag zur Begehung der Tat des Angeklagten oder zu deren Vorbereitung gebraucht worden ist (§ 92b Satz 1 Nr. 1 StGB). Die Tat des Angeklagten erschöpfte sich in der Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland; diese begründet seine Strafbarkeit, weil er sie unternahm, um sich nach Syrien zu begeben und sich dort in einem Ausbildungslager des IS zum bewaffneten Kampf gegen die syrischen Regierungstruppen ausbilden zu lassen (§ 89a Abs. 2a, Abs. 2 Nr. 1 StGB). Davon, dass der Angeklagte den eingezogenen Geldbetrag für seine Ausreise oder zu deren Vorbereitung gebraucht hat, kann indes schon deshalb nicht ausgegangen werden, weil er das Geld noch besaß, nachdem er aus der Bundesrepublik Deutschland nach Österreich ausgereist war.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-11-03/3-str-379-17#rd_9

bb) Es ist auch nicht ersichtlich, dass es sich bei dem Geld um einen Beziehungsgegenstand im Sinne des § 92b Satz 1 Nr. 2 StGB gehandelt haben könnte.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2017-11-03/3-str-379-17#rd_10

4. Der geringfügige Teilerfolg der Revision lässt es nicht unbillig erscheinen, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

Becker Gericke Spaniol
Tiemann Berg