§ 77a Antrag des Dienstvorgesetzten
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3
- BGH, 31.07.2024 – 4 StR 110/24
- KG, 31.07.2015 – (1) 161 Ss 131/15 (8/15)
- KG, 22.08.2014 – (3) 121 Ss 106/14 (67/14)
3 Entscheidungen zu § 77a StGB →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/77a#abs-1 (1) Ist die Tat von einem Amtsträger, einem für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einem Soldaten der Bundeswehr oder gegen ihn begangen und auf Antrag des Dienstvorgesetzten verfolgbar, so ist derjenige Dienstvorgesetzte antragsberechtigt, dem der Betreffende zur Zeit der Tat unterstellt war.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/77a#abs-2 (2) Bei Berufsrichtern ist an Stelle des Dienstvorgesetzten antragsberechtigt, wer die Dienstaufsicht über den Richter führt. Bei Soldaten ist Dienstvorgesetzter der Disziplinarvorgesetzte.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/77a#abs-3 (3) Bei einem Amtsträger oder einem für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten, der keinen Dienstvorgesetzten hat oder gehabt hat, kann die Dienststelle, für die er tätig war, den Antrag stellen. Leitet der Amtsträger oder der Verpflichtete selbst diese Dienststelle, so ist die staatliche Aufsichtsbehörde antragsberechtigt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/77a#abs-4 (4) Bei Mitgliedern der Bundesregierung ist die Bundesregierung, bei Mitgliedern einer Landesregierung die Landesregierung antragsberechtigt.