Gesetze / Strafprozeßordnung

StPO

§ 380 Erfolgloser Sühneversuch als Zulässigkeitsvoraussetzung

Stand: 10.06.2019

StrafrechtBund12 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/380#abs-1 (1) Wegen Hausfriedensbruchs, Beleidigung, Verletzung des Briefgeheimnisses, Körperverletzung (§§ 223 und 229 des Strafgesetzbuches), Bedrohung und Sachbeschädigung ist die Erhebung der Klage erst zulässig, nachdem von einer durch die Landesjustizverwaltung zu bezeichnenden Vergleichsbehörde die Sühne erfolglos versucht worden ist. Gleiches gilt wegen einer Straftat nach § 323a des Strafgesetzbuches, wenn die im Rausch begangene Tat ein in Satz 1 genanntes Vergehen ist. Der Kläger hat die Bescheinigung hierüber mit der Klage einzureichen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/380#abs-2 (2) Die Landesjustizverwaltung kann bestimmen, daß die Vergleichsbehörde ihre Tätigkeit von der Einzahlung eines angemessenen Kostenvorschusses abhängig machen darf.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/380#abs-3 (3) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn der amtliche Vorgesetzte nach § 194 Abs. 3 oder § 230 Abs. 2 des Strafgesetzbuches befugt ist, Strafantrag zu stellen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/380#abs-4 (4) Wohnen die Parteien nicht in demselben Gemeindebezirk, so kann nach näherer Anordnung der Landesjustizverwaltung von einem Sühneversuch abgesehen werden.

§ 379a § 381