§ 380 Erfolgloser Sühneversuch als Zulässigkeitsvoraussetzung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 12
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Nach Gewicht
- BGH, 25.10.2022 – VI ZR 258/21Zulässigkeit der Klage: Schlichtungsversuch bei Ansprüchen aus einer Verletzung des allgemeinen PersönlichkeitsrechtsZitiert von 5
- LG Kiel, 02.04.2009 – 7 S 72/08
- LG Düsseldorf, 04.08.2003 – 25 T 458/03
- BVerfG, 09.05.1962 – 2 BvL 13/60Gemeinderichter dürfen vor Ablauf ihrer Amtszeit nur unter den gesetzlich bestimmten Voraussetzungen und gegen ihren Willen nur kraft richterlicher Entscheidung abberufen werden (GG Art. 97; Bad.-Württ. Gesetz über die Gemeindegerichtsbarkeit vom 7. März 1960, GBl. S. 73)Zitiert von 4
- AG Göttingen, 09.01.2006 – 36 Bs 1/05
- BVerfG, 28.09.2015 – 1 BvR 3217/14Stattgebender Kammerbeschluss: Strafgerichtliche Verurteilung wegen Beleidigung (§ 185 StGB) unter verfehlter Annahme von Schmähkritik verletzt Betroffenen in Meinungsfreiheit (Art 5 Abs 1 S 1 GG) - zudem keine Abwägung der Grundrechtspositionen der Beteiligten - GegenstandswertfestsetzungZitiert von 6
Zuletzt entschieden
- LG München II, 16.06.2023 – 25 S 15393/21Zitiert von 1
- Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen, 09.07.2021 – Vf. 47-IV-21
- LG Hamburg, 24.11.2016 – 617 Ks 22/16 jug
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 380 StPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/380#abs-1 (1) Wegen Hausfriedensbruchs, Beleidigung, Verletzung des Briefgeheimnisses, Körperverletzung (§§ 223 und 229 des Strafgesetzbuches), Bedrohung und Sachbeschädigung ist die Erhebung der Klage erst zulässig, nachdem von einer durch die Landesjustizverwaltung zu bezeichnenden Vergleichsbehörde die Sühne erfolglos versucht worden ist. Gleiches gilt wegen einer Straftat nach § 323a des Strafgesetzbuches, wenn die im Rausch begangene Tat ein in Satz 1 genanntes Vergehen ist. Der Kläger hat die Bescheinigung hierüber mit der Klage einzureichen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/380#abs-2 (2) Die Landesjustizverwaltung kann bestimmen, daß die Vergleichsbehörde ihre Tätigkeit von der Einzahlung eines angemessenen Kostenvorschusses abhängig machen darf.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/380#abs-3 (3) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn der amtliche Vorgesetzte nach § 194 Abs. 3 oder § 230 Abs. 2 des Strafgesetzbuches befugt ist, Strafantrag zu stellen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/380#abs-4 (4) Wohnen die Parteien nicht in demselben Gemeindebezirk, so kann nach näherer Anordnung der Landesjustizverwaltung von einem Sühneversuch abgesehen werden.