Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 2026
BGH Beschluss vom 11.08.2026 – 5 StR 325/26
5. Strafsenat · ECLI:DE:BGH:2026:110826B5STR325.26.0
StrafrechtBundVolltext
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Tenor§
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 25. Februar 2026 aufgehoben, soweit die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von mehr als 29.600 Euro angeordnet ist.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen und wegen Handeltreibens mit Cannabis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt und die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 82.500 Euro angeordnet. Die mit der Sachrüge geführte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg und ist im Übrigen im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts).
1. Nach § 73 Abs. 1 StGB unterliegen solche Vermögensgegenstände der Einziehung, die der Täter durch oder für eine rechtswidrige Tat erlangt hat. Der Täter schuldet den Wert des Tatertrages nach § 73c StGB, wenn das Erlangte gegenständlich nicht eingezogen werden kann. „Durch“ die Tat erlangt im Sinne des § 73 Abs. 1 StGB ist ein Vermögenswert, wenn er dem Täter unmittelbar aus der Verwirklichung des Tatbestandes in irgendeiner Phase des Tatablaufs derart zugeflossen ist, dass er seiner tatsächlichen Verfügungsgewalt unterliegt. Bezogen auf den Erlös aus Betäubungsmittelgeschäften sind konkrete, durch eine entsprechende Beweiswürdigung belegte Feststellungen zur Entgegennahme der Verkaufserlöse und deren Verbleib notwendig, die auch dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe entnommen werden können. Eine unmittelbare Beteiligung an der Übergabe der Erlöse aus den Betäubungsmittelgeschäften ist nicht erforderlich; es genügt, dass der Beteiligte anschließend ungehinderten Zugriff auf das übergebene Geld nehmen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Juli 2024 - 5 StR 503/22, NStZ-RR 2025, 11; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 20. Oktober 2023 - 2 BvR 499/23 Rn. 31).
2. Die Revision rügt zu Recht, dass diese Voraussetzungen in den Fällen 1 und 2 nicht belegt sind, im Fall 4 lediglich in Höhe von 29.600 Euro.
a) Nach den Feststellungen des Landgerichts verkaufte der Angeklagte im Fall 1 mit einem weiteren Encrochat-Nutzer zehn Kilogramm Marihuana zum Preis von 20.000 Euro. Ob und an wen der Kaufpreis in diesem Fall gezahlt worden ist, wird im Urteil nicht mitgeteilt; es ergibt sich auch nicht aus der Beweiswürdigung hierzu oder anderen Urteilsteilen.
b) Im Fall 2 verkaufte der Angeklagte zwei Wochen später ein Kilogramm eines Kokaingemischs an den Encrochat-Nutzer „i. “ zu einem Preis von 30.500 Euro. Der verkaufte dieses anschließend für 32.500 Euro an den Encrochat-Nutzer „c. “ weiter. Die Übergabe zwischen dem für den Angeklagten tätigen, unbekannt gebliebenen Lieferanten und dem Encrochat-Nutzer „i. “ fand am selben Tag statt. Dass der bei der Übergabe nicht anwesende Angeklagte die tatsächliche Verfügungsgewalt über den Kaufpreis erlangt hat, ergibt sich aus den Urteilsgründen nicht.
c) Im Fall 4 verkaufte der Angeklagte ein Kilogramm eines Kokaingemischs an den Encrochat-Nutzer „m. “ für 32.000 Euro. Aus den diesbezüglichen Chat-Nachrichten ergibt sich, dass der Angeklagte hierfür 29.600 Euro erhielt und der Käufer 2.400 Euro zunächst schuldig blieb. Ob der Angeklagte später den „noch geschuldeten Betrag“ in Höhe von 2.400 Euro erhalten hat, bleibt im Urteil offen.
3. Damit sind die Voraussetzungen der Einziehung des Wertes von Taterträgen nach § 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB nur in Höhe von 29.600 Euro belegt. Im weitergehenden Umfang von 52.900 Euro unterliegt die Einziehungsanordnung der Aufhebung und bedarf die Sache neuer Verhandlung und Entscheidung. Da die vorhandenen Feststellungen vom Rechtsfehler nicht betroffen sind, können sie bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO); sie können um solche ergänzt werden, die den bisherigen nicht widersprechen.
Cirener Gericke Mosbacher Resch Werner