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Artikel 1 · BT-Drs. 16/1110 · S. 13

Zu Artikel 1 (Änderung des Strafgesetzbuches)

Zu Artikel 1 (Änderung des Strafgesetzbuches)
Zu Nummer 1 (§ 64)
Nach dem derzeitigen Wortlaut ist in § 64 Abs. 1 StGB die
Anordnung einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt
vorgesehen, wenn jemand den Hang hat, alkoholische Ge-
tränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich
zu nehmen, und er wegen einer rechtswidrigen Tat, die er im
Rausch begangen hat oder die auf seinen Hang zurückgeht,
verurteilt wird bzw. nur deshalb keine Verurteilung erfolgt,
weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszu-
schließen ist. Zusätzlich muss die Gefahr bestehen, dass er
infolge seines Hanges weitere erhebliche rechtswidrige Ta-
ten begehen wird. Nach § 64 Abs. 2 StGB unterbleibt diese
Anordnung nur, wenn eine Entziehungskur von vornherein
aussichtslos erscheint.
Mit Beschluss vom 16. März 1994 hat das Bundesverfas-
sungsgericht diese Regelung teilweise für verfassungswidrig
erklärt und festgestellt, dass die Anordnung der Unterbrin-
gung in einer Entziehungsanstalt von Verfassungs wegen an
die Voraussetzung geknüpft sein müsse, dass eine hinrei-
chend konkrete Aussicht bestehe, die suchtkranke Person zu
heilen oder doch über eine gewisse Zeit vor dem Rückfall in
die akute Sucht zu bewahren (BVerfGE 91, 1 f., 30 f.). Das
Freiheitsgrundrecht nach Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 GG erlaube
es nicht, die Unterbringung einer – aus welchen Gründen
auch immer – nicht behandlungsfähigen Person in einer Ent-
ziehungsanstalt anzuordnen, nur um durch ihre Verwahrung
die Allgemeinheit zu schützen; vielmehr dürfe die Unter-
bringung nur zur Suchtbehandlung angeordnet werden,
wenn diese auf den Schutz der Allgemeinheit durch Besse-
rung ausgerichtet sei. Als Grundrechtseingriff müsse die
freiheitsentziehende Maßregel hinsichtlich der gesetzlichen
Voraussetzungen ihrer Anordnung un

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 32.757 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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BT-Drs. 16/1110, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 42.597–75.354 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.65) +D1D2D3 · Prüfwert ad22f965ce5521b1….

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